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Ergebnis vom Stadtradeln 2025 Meldung vom 22. Juli 2025

28.359 Radkilometer, 8 Teams und 127 Radlerinnen und Radler – das STADTRADELN in Dietenheim geht wiedermal erfolgreich zu Ende
 
Vom 22.Juni – 12. Juli 2025 hat Dietenheim wieder an der Aktion STADTRADELN teilgenommen und gemeinsam ein tolles Ergebnis erzielt. Die aktivsten STADTRADELN-Teams 2025 aus Dietenheim im Überblick:                 
Radteam mit dem besten Gesamtergebnis (meiste km insgesamt): Evangelische Kirchengemeinde and friends (15.537 km) TSV Regglisweiler (4.627 km) Stadtverwaltung Dietenheim (3.364 km)
 
Radaktivsten Radler/innen (meiste km pro Person): Manfred Regenbogen – Evangelische Kirchengemeinde and friends (1.458 km) Beate Regenbogen - Evangelische Kirchengemeinde and friends (1.455 km) Andreas Walter - Evangelische Kirchengemeinde and friends (1.258,5 km)
 
28.359 Kilometer, 127 aktive Radelnde und damit durchschnittlich pro Kopf 223 km. Unsere Stadt gehört gemeinsam mit vielen anderen Kommunen in Baden-Württemberg zu den Vorreitern für eine klimafreundliche Mobilität. Es freut mich sehr, dass wir unseren Teamgeist auch in diesem Jahr beim STADTRADELN mit vielen gesammelten Kilometern unter Beweis gestellt haben.  
Ich möchte mich, auch im Namen des Gemeinderates, bei allen Teams bedanken, die im Alltag so fleißig waren und einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz geleistet haben. Für das Team mit den meisten Kilometern und der oder die Radler/in mit den meisten Kilometern erhalten für ihre Leistung einen Preis.  
Mehr Informationen zum STADTRADELN in Dietenheim gibt es unter https://www.stadtradeln.de/dietenheim Wir hoffen, dass Sie im nächsten Jahr wieder beim STADTRADELN dabei sind und noch viele weitere Teams teilnehmen!  
Ihre Stadtverwaltung Dietenheim  
Christopher Eh Bürgermeister
 

Änderung der Landesbauordnung (LBO) zum 28. Juni 2025 Meldung vom 17. Juli 2025

Das Bauamt der Stadt Dietenheim informiert Sie über die wichtigsten Änderungen für Sie als Bürger.

Verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind im Innenbereich nun verfahrensfrei möglich, sofern damit keine genehmigungspflichtigen Veränderungen der Gebäudehülle (bspw. durch Aufstockung oder Anbauten) einhergehen. Die Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht (Vorgaben aus der LBO, wie bspw. Abstandsflächen) und dem Bauplanungsrecht (Vorgaben aus dem Bebauungsplan) sind hierbei einzuhalten. Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)
Alle Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze können nun im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen bei denen nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird ist das vereinfachte Verfahren sogar verpflichtend, d.h. eine Baugenehmigung über das vollumfängliche Genehmigungsverfahren ist für diese Gebäude nicht mehr möglich. Benachrichtigung der Nachbarn (§ 55 LBO)
Bereits durch die Novelle der LBO im Jahr 2023 wurde die Angrenzerbenachrichtigung geändert, so dass nur Nachbarn vorab am Verfahren beteiligt werden, deren Recht als Nachbar durch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen tangiert werden. Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) legt fest, welche Nachbarn zu benachrichtigen sind. Diese Nachbarn werden von uns mit einem Schreiben über den Eingang der Bauunterlagen informiert und können dann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Einsicht in die eingereichten Planunterlagen nehmen. Die Frist für die Einsichtnahme und zur Erhebung von Einwendungen verkürzt sich nun auf zwei Wochen. Nur innerhalb dieser Frist können benachrichtigte Nachbarn elektronisch in Textform (per E-Mail an bauen@dietenheim.de) oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Baugenehmigung (§ 58 LBO) - Genehmigungsfiktion
Für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt nun eine Genehmigungsfiktion. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von drei Monaten die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig bei der Baurechtsbehörde vorliegen und sämtliche für die Entscheidung relevanten Stellungnahmen vorliegen. Nur beantragte Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen werden Teil der Genehmigung. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Antragsteller und den beteiligten Nachbarn von der Baurechtsbehörde bekannt gegeben. Ebenso ist von dort der Baufreigabeschein mit Eintritt der Fiktion zu erteilen. Wegfall des Widerspruchverfahrens
Bereits für alle Bescheide die seit 1. Juni 2025 von der Baurechtsbehörde versandt wurden kann als Rechtsmittel nur noch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das baurechtliche Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.Bei Fragen rund ums Thema Bauen dürfen Sie gerne auf uns zukommen. Je konkreter Ihr Vorhaben bereits geplant ist, desto zielführender können wir Sie beraten.

Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 07.07.2025- Information über gefasste Beschlüsse - Meldung vom 17. Juli 2025

Tagesordnung:

1. Fragen der Einwohner 

2. Sanierung 4. Bauabschnitt der Königstraße im Rahmen des Lan-dessanierungsprogramms ("Stadtkern III") - hier: Vorstellung der Planung und Baubeschluss Vorlage: 2025/551
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage des vorgelegten Planentwurfs die Neugestaltung und Sanierung des vierten Bauabschnitts der Königstraße.
2. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung zum Abschluss eines Ingenieur-vertrags mit dem Büro Wassermüller aus Ulm.
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag

3. Stellungnahme zu Baugesuchen

4. Sanierungsgebiet "Ortsmitte Regglisweiler" - Einleitung der vorbe-reitenden Untersuchungen Vorlage: 2025/554
Beschlussvorschlag:
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der städtebaulichen Erneuerungsmaß-nahme „Ortsmitte Regglisweiler“ beschließt der Gemeinderat:
1. Aufgrund der Ergebnisse der von der LBBW Immobilien, Kommunalent-wicklung GmbH (KE) in Zusammenarbeit mit der Verwaltung im Jahr 2023 erar-beiteten städtebaulichen Konzepte „Gesamtörtliches Entwicklungskonzept“ (GEK)
und „Gebietsbezogenes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept“ (I-SEK) wurde für den Bereich „Ortsmitte Regglisweiler“ der Lageplan des geplan-ten, zukünftigen Sanierungsgebiets „Ortsmitte Regglisweiler“ ermittelt.
2. Für dieses Gebiet wird die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen (VU) und die Einholung entsprechender Stellungnahmen im Sinne des § 141 BauGB festgesetzt.
3. Das Untersuchungsgebiet umfasst den in dem beiliegenden Plan vom 26.06.2025 gekennzeichneten Bereich, der dieser Beratungsunterlage beigefügt ist.
4. Dieser Beschluss wird - einschließlich eines Planes mit der Gebietsabgren-zung - ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf die Aus-kunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt mit der KE einen Dienstleistungsvertrag über die Beratungsleistungen bei der Vorbereitung und Durchführung städtebau-licher Erneuerungsmaßnahmen im zukünftigen Sanierungsgebiet „Ortsmitte Regglisweiler“ abzuschließen.
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag

5. Bebauungsplan "Hinter den Gärten I": - Auslegungsbeschluss Vorlage: 2025/552
Beschlussvorschlag:
Zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens „Hinter den Gärten I“, Stadt Die-ten-heim, Gemarkung Dietenheim, Alb-Donau-Kreis, und des Verfahrens zu den Örtlichen Bauvorschriften “Hinter den Gärten I“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Dietenheim, Alb-Donau-Kreis, wird beschlossen:
4.1. Die zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Hinter den Gärten I“, bisher vor-gebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage “Stellungnahmen und Be-handlung der Stellungnahmen” vom 07.07.2025 aufgeführt, behandelt.
4.2. Die zum Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hin-ter den Gärten I“, bisher vorgebrachten Stellungnahmen werden wie in der Anlage “Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen” vom 07.07.2025 aufge-führt, behandelt.
4.3 Der Entwurf des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten I“, Stadt Dietenheim, Gemarkung Dietenheim, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A vom 07.07.2025) und dem Schriftlichen Teil, (Teil B 1 vom 07.07.2025), wird mit der Begründung vom 07.07.2025 und verändertem Geltungsbereich gebilligt.
4.4 Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Hinter den Gärten I“, Stadt Die-tenheim, Gemarkung Dietenheim, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A vom 07.07.2025) und dem Schriftlichen Teil, (Teil B 2 vom 07.07.2025) wird mit Be-gründung und verändertem Geltungsbereich vom 07.07.2025 gebilligt.
Der Beschluss des Gemeinderates ist öffentlich bekannt zu machen.
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag

6. Finanzbericht zum 30.06.2025 Vorlage: 2025/547
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.

7. Wechsel des Anbieters für die Verpflegung in der Schulmensa Diet-enheim Vorlage: 2025/538
Beschlussvorschlag:
1. zum 01.09.2025 wird die apetito kids GmbH aus Rheine mit der Essensliefe-rung, inkl. Miete der erforderlichen Geräte wie dargestellt, für die Schulmensa Dietenheim beauftragt.
2. es erfolgt ein Wechsel für das vollelektronische Bestell- und Bezahlsystem zu food safety quality (FSQ)
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag.

8. Mittagsverpflegung an den Schulen in Dietenheim und Reggliswei-ler - Bericht und Anpassung der Essensentgelte Vorlage: 2025/548
Beschlussvorschlag:
a) Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
b) Der vorgeschlagenen Anpassung der Essens-Entgelte wird zugestimmt.
c) Zum Schuljahr 2026/27 sollen die Essenspreise auf der bisherigen Berech-nungsgrundlage neu festgesetzt werdenZustimmende Kenntnisnahme durch das Gremium.

9. Rahmen- und Ferienbetreuung an den Schulen und bevorstehender Anspruch auf Ganztagsbetreuung ab Schuljahr 2026/27 - Bericht Vorlage: 2025/550
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Zustimmende Kenntnisnahme durch das Gremium.

10. Satzung zur 5. Änderung der Schul- und Ferienbetreuungssatzung vom 22.06.2015 mit Gebührenordnung Vorlage: 2025/549
Beschlussvorschlag:
Der GR
a) nimmt die Erläuterungen zur Satzungsänderung und die vorliegende Kalku-lation mit Berechnung der Gebührenobergrenze sowie die vorgeschlagenen neuen Gebührensätze für die Schul- und Ferienbetreuung zur Kenntnis und stimmt diesen zu.
b) stimmt dem vorliegenden Entwurf zur 5. Änderung der Schul- und Ferien-betreuungssatzung vom 22.06.2015 mit Gebührenordnung (Anlage zur Sat-zung) zu und beschließt die Satzung.
c) Stimmt der oben erläuterten ergänzenden Entgelterhebung für Verpflegung und weitere Sachaufwendungen zu.
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zu den Punkten der Beschlussvorlage. Damit beschließt der GR die 5. Satzung zur Änderung der Schul- und Ferienbetreuungssatzung.

11. Vergabe von Reinigungsleistungen (Rathaus und Sporthalle Dieten-heim, Turnhalle Regglisweiler und Brandenburgschulen) Vorlage: 2025/553
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat vergibt die Reinigungsdienstleistungen gemäß der vorgelegten Tischvorlage an den wirtschaftlich günstigsten Bieter.
Beschluss:
Einstimmige Zustimmung zum Beschlussvorschlag

12. Bekanntgabe: Vergebene Aufträge nach VOB und UVgO Vorlage: 2025/556
Beschlussvorschlag:
Zur Kenntnisnahme

13. Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen, Sonstiges
Jeweils Kenntnisnahme ohne Beschlussfassung.
Die Sitzungsunterlagen sind abrufbar unter www.dietenheim.de → Stadtpolitik → Ratsinformationssystem

Dietenheim, 15. Juli 2025
Christopher Eh, Bürgermeister

Leinenpflicht für Hunde Meldung vom 17. Juli 2025

Leider ist schon wieder ein Rehkitz durch einen Biss eines Hundes im Wald tot aufgefunden worden.
Dies gibt uns Anlass darauf hin zu weisen, dass nach § 10 der Polizeiverordnung der Stadt Dietenheim Tiere, insbesondere Hunde, so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird.
Im Innenbereich, d.h. im Bereich der Bebauung, sind auf öffentlichen Straßen und Wegen Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Dies bedeutet, dass sie in der freien Landschaft nur dann ohne Leine geführt werden dürfen, wenn sie in jedem Fall einem Zuruf des Halters oder Begleiters Folge leisten können. Da Hunde in der Regel nicht vernunft- sondern verhaltensgesteuert sind, ist dies sicherlich in den allerwenigsten Fällen möglich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hundehalter für Schäden, die durch ihre Tiere angerichtet werden, zivil- und strafrechtlich voll verantwortlich sind.
Auf einen Eintritt einer Versicherung kann nicht in jedem Fall vertraut werden.
Wir bitten alle Hundehalter um Verständnis und Beachtung!

Neue Ansprechpartnerin für Rentenangelegenheiten im Alb-Donau-Kreis Meldung vom 17. Juli 2025

Ab sofort nehme ich meine ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung Bund im Alb-Donau-Kreis auf.
Neben den Sachbearbeiterinnen der Bürgerdienste Dietenheim und der OV Regglisweiler werde ich Renten- und diverse andere Anträge für den Rentenversicherungsträger entgegennehmen, und berate Sie dahingehend.
Die jeweiligen Beratungstermine, vorwiegend für Bürgerinnen und Bürger aus Dietenheim, Regglisweiler und Balzheim, finden nach vorheriger Terminabsprache im Bürgerhaus in Regglisweiler statt.
Termine können immer montags von 09:00 – 16:00 Uhr unter Tel.: 0157/572 918 57
Oder E-Mail: astrid.haerle2107@gmail.com persönlich mit mir vereinbart werden.
Ich freue mich auf meine zukünftige ehrenamtliche Tätigkeit und danke Ihnen für Ihr Vertrauen.
Ihre
Astrid Härle

akute Massenvermehrung des Borkenkäfers ruft Waldbesitzende zur sofortigen Kontrolle der Waldflächen auf. Meldung vom 03. Juli 2025

Borkenkäfer auf dem Vormarsch: Forstamt ruft zu Kontrollen auf 
Das Forstamt des Alb-Donau-Kreises warnt eindringlich vor einer akuten Massenvermehrung des Borkenkäfers und ruft alle Waldbesitzenden zu sofortigen Kontrollen ihrer Bestände auf. Um erhebliche wirtschaftliche Schäden abzuwenden, ist rasches Handeln unumgänglich.
 
Die derzeit hohen Temperaturen haben die Entwicklung der ersten Käfergeneration massiv beschleunigt. Die ausgewachsenen Käfer befallen aktuell stehende Bäume, um dort ihre Eier abzulegen. Dieser Entwicklungsabschnitt ist entscheidend für die weitere Populationsdynamik und erfordert besondere Aufmerksamkeit. Die derzeit trockene Wetterlage mit wenig Niederschlag eignet sich besonders gut für Befallskontrollen, da frisches Bohrmehl – ein frühzeitiger und zuverlässiger Hinweis auf Käferbefall – gut sichtbar ist.
 

Wie man Igel vor Mährobotern schützen kann Meldung vom 01. Juli 2025

Das Veterinäramt und das Amt für Forst und Naturschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhalten seit einigen Jahren immer mehr Hinweise, dass Igel und andere Kleintiere durch Mähroboter verletzt wurden. Daher bittet das Landratsamt um einen sorgsamen Umgang mit Mährobotern: Besonders der Betrieb in der Dämmerung und bei Dunkelheit führt zu einem erhöhten Verletzungsrisiko für nachtaktive Tiere, wie Igel, aber auch Frösche und Kröten. Nehmen Igel eine Gefahr war, flüchten sie nicht, sondern rollen sich ein. Mähroboter erkennen die Igel dann meist nicht als Hindernis, was oft zu schweren Verletzungen und bei knapp der Hälfte der Tiere zum Tod führt. Igel sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwar besonders geschützt, die Bestände schrumpfen jedoch. Sie sterben im Straßenverkehr oder durch Mähroboter, zum anderen schwindet ihr Lebensraum. Sie benötigen zum Beispiel hoch gewachsenes Gras, Laubhaufen und naturnahe Wasserstellen. Die Igel revanchieren sich für einen igelfreundlichen Garten, indem sie die Anzahl der Schnecken reduzieren. Um das Risiko durch Mähroboter zu reduzieren, empfehlen die Ämter: Man sollte zunächst hinterfragen, ob der Einsatz eines Roboters wirklich notwendig ist. Dieser sollte dann ausschließlich tagsüber bis zum Einsetzen der Dämmerung betrieben werden. Vorher sollte man seinen Garten nach Igeln absuchen. Gut ist es, wenn im Garten abschnittweise hoch gewachsenes Gras stehen bleibt – dies dient als Rückzugsort für Igel und andere Kleintiere. Wer verletzte Igel auffindet, kann sich an den Igelhilfeverein e. V. (Igelhilfeverein e.V. – Gemeinsam für die Igel) wenden.  

Asiatische Hornisse breitet sich weiter aus Meldung vom 04. Juni 2025

Asiatische Hornisse breitet sich weiter aus – Nester mit Arbeiterinnen nur von sachkundigen Personen mit Schutzausrüstung entfernen lassen!
 
Die Asiatische Hornisse breitet sich trotz umfangreichen Bekämpfungsmaßnahmen des Landes weiter in Baden-Württemberg aus. Inzwischen hat das Bundesumweltministerium die Invasive Art umgestuft. Eine Beseitigungsverpflichtung für die Länder entfällt und es werden nun Managementmaßnahmen ergriffen. Ein bundesweit einheitliches Management- und Maßnahmenblatt wurde veröffentlicht und ist unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/invasive-arten abrufbar.
Sichtungen von Einzeltieren und insbesondere Nester sollen weiterhin über die Meldeplattform der Landesanstalt für Umwelt gemeldet werden. Dies kann über die Homepage der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) oder über die kostenloste „Meine Umwelt-App“ erfolgen:
 
QR-Code Meldeplattform
Asiatische Hornisse

 
 
Die Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim prüft die eingehenden Meldungen und gibt bei Nestfunden den Meldenden weitere Informationen zur Nestentfernung und sachkundigen Personen im Umkreis. Eine Beauftragung der Nestentfernung und die Übernahme der dafür anfallenden Kosten erfolgen durch die Grundstückseigentümer bzw. Betroffene, sofern diese eine Entfernung für notwendig erachten, und nicht durch die Behörden. Auf Grund der Stichgefahr verbunden mit möglichen allergischen Reaktionen wird dringend davon abgeraten, Nester mit Arbeiterinnen ohne Sachkunde und ausreichender Schutzausrüstung selbst zu entfernen!
Weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse und wie sich die Art von heimischen Insekten unterscheiden lässt finden sich auf der Homepage der LUBW https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/asiatische-hornisse sowie mit weiteren Details zu Nestern und der Nestentfernung auf der Homepage der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim unter https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina.

Trinkwasser von der ILLERGRUPPE – In jeder Hinsicht einwandfrei Meldung vom 04. Juni 2025

Das Trinkwasser für Dorndorf, Illerrieden, Regglisweiler und Wangen wird aus den Brunnen Wochenau, Wangen und Regglisweiler vom Zweckverband Wasserversorgung ILLERGRUPPE gefördert und von der Gemeinde Illerrieden und der Stadt Dietenheim über die örtlichen Leitungsnetze an die Verbraucher abgegeben. Selbstverständlich unterliegt Trinkwasser strengen und regelmäßigen Qualitätskontrollen. Nach der aktuellen Analyse, der periodischen Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung vom 14.04.2025, ist das Trinkwasser sowohl in bakterieller als auch in chemisch-physikalischer Hinsicht einwandfrei. Die von der Laborgemeinschaft SüdWest, Langenau durchgeführten Trinkwasseranalysen erbrachten folgenden Befund:   Mit ihren ermittelten Gesamthärten von 20,5 °dH (Brunnen Wochenau), 16,1 °dH (Brunnen Wangen) bzw. 19,2 °dH (Brunnen Regglisweiler) sind die Wässer der drei Brunnen gemäß “Wasch- und Reinigungsmittelgesetz” dem Bereich „hart“ zuzuordnen. Der Härtebereich hart umfasst den Bereich von mehr als 14,0 °dH. Beim abgegebenen Trinkwasser handelt es sich um Mischwasser aus den verschiedenen Brunnen. Das in Illerrieden, Dorndorf und Wangen abgegebene Mischwasser ist mit 19,2 °dH dem Härtebereich „ hart “ zuzuordnen. Ebenfalls dem Bereich „ hart “ ist das in Regglisweiler abgegebene Mischwasser mit 19,2°dH zuzuordnen.   Mangan und Eisen im Wasser konnten bei den untersuchten Wasserproben der Brunnen nur weit unterhalb des Grenzwerts nachgewiesen werden.   Die Nitratgehalte liegen mit 21,3 mg/l (Brunnen Wochenau), 9,0 mg/l (Brunnen Wangen) und 17,3 mg/l (Brunnen Regglisweiler) unter dem Grenzwert von 50 mg/l. Auch alle übrigen im Rahmen der Anlage 1, 2 und 3 der Trinkwasser-Verordnung durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten.   Zusammenfassend wird aufgrund der vorliegenden Prüfergebnisse festgestellt, dass das an die Bevölkerung abgegebene Trinkwasser, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen, den Anforderungen der TrinkwV in vollem Umfang entspricht.   Einen Auszug der wichtigsten geprüften Parameter entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle Untersuchungsergebnisse . Die Prüfberichte können in ihrer Gesamtheit bei der Verbandsverwaltung der Illergruppe im Rathaus Illerrieden, Wochenauer Str. 1, Illerrieden eingesehen werden. die Tabelle finden Sie hier (206,4 KB )
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Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehren "XXL-Landtag verhindern!" Meldung vom 16. April 2025

Bekanntmachung über die Durchführung des
Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes –
Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise
und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
– Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise
und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil
es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der
Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des
Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der
freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025
beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November
2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder
deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung
des Volksbegehrens einzutragen. […]
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen
während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten
zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt.
Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag, dem
5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025. […]
Die ortsübliche Bekanntmachung des vollständigen Bekanntmachungstextes
finden Sie auf der Homepage der Stadt Dietenheim
www.dietenheim.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“. Der
vollständige Bekanntmachungstext kann auch in den Bürgerdiensten
des Rathauses Dietenheim und der Ortsverwaltung Regglisweiler
oder im Hauptamt der Stadt Dietenheim, Königstraße 63,
89165 Dietenheim eingesehen oder eine (kostenpflichtige) Kopie
beantragt werden.

Hecken und Sträucher zurückschneiden! Meldung vom 09. August 2024

Gerade in Wohngebieten werden Hecken und Sträucher gerne als Sicht- und Lärmschutz angelegt. Das wuchernde Grün schützt vor unerwünschten Blicken und schafft Privatsphäre – darf allerdings nicht zu einer Gefahr für andere werden. Denn Bäume, Sträucher und Hecken können eine Gefahrenquelle für Fußgänger, Fahrradfahrer und den Autoverkehr sein, gerade wenn sie in Kurven, an Kreuzungen oder anderen unübersichtlichen Stellen die Sicht einschränken, Straßenschilder verdecken oder über das Grundstück hinaus in den Gehweg oder die Fahrbahn ragen.
Grundstücksbesitzer sollten daher darauf achten, dass die Bepflanzung ihres Grundstücks niemanden behindert oder die Verkehrssicherheit einschränkt. Das heißt, alle Bäume und Sträucher entlang der Grundstücksgrenzen müssen regelmäßig gestutzt und geschnitten werden: Über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von mindestens 2,50 Metern, über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 4,5 Metern über dem Boden freigehalten werden (bebauungsplanrechtliche Vorschriften haben Vorrang).
 Daher ergeht an alle Grundstücksbesitzer, welche die Auslichtung noch nicht durchgeführt haben, die dringende Bitte, dies baldmöglichst nachzuholen. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Bei Schadensfällen infolge von Behinderung durch Grünanlagen können auch Schadenersatzforderungen gestellt werden. Straßenleuchten und Straßenschilder freischneidenIn einigen Fällen hat der üppige Bewuchs in den Hausgärten dazu geführt, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen, Straßennamensschilder und Hausnummern eingewachsen sind. Die Grundstücksbesitzer bzw. Mieter bitten wir, die Lampen und Straßennamensschilder freizuschneiden. Von großer Bedeutung ist die gute Sichtbarkeit der Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungsfällen müssen auch im Eigeninteresse die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.

Müllsäcke nicht über den Rand stülpen Meldung vom 09. August 2024

Immer wieder kommt es vor, dass Restmülltonnen innen mit Müllsäcken oder ‑beuteln ausgekleidet und diese dann über den Rand der Tonne gestülpt werden. Solche Tonnen können vom Müllfahrzeug mit seiner Seitenladertechnik nicht geleert werden und werden vom Fahrer stehen gelassen.
Das Problem: Beim Aufnehmen der Tonnen werden die Tüten oft in den Greifarm eingeklemmt. Der Müll fällt dann nicht ins Müllfahrzeug, sondern verteilt sich beim   Wiederabsetzen der Tonne auf der Straße.
 
Die Lösung ist ganz einfach: Bitte die Tüten nach innen einschlagen, bevor die Tonne zur Leerung bereitgestellt wird. Dann klappt die Leerung reibungslos. 
 
 
                                            
                                                                       
Bitte Mülltüten nicht über den Rand der Tonne stülpen, sondern zur Leerung innen einschlagen . Sonst bekommt der Greifarm des Müllfahrzeugs (Bild unten) Probleme.
 
  

Gelber Sack - Angelegenheit des Dualen Systems Meldung vom 10. Juli 2024

Info zum "Gelben Sack"

Der Gelbe Sack für Verpackungen ist ein Entsorgungsangebot
der Privatwirtschaft (Duale System). Dieser Entsorgungsweg
ist bundesweit einheitlich über das Verpackungsgesetz
geregelt. Die regionalen Entsorungsunternehmen
werden direkt von den Dualen Systemen beauftragt und
arbeiten in eigener Verantwortung.
Im Alb-Donau-Kreis ist das Entsorgungsunternehmen Veolia
im Auftrag der Dualen Systeme für die Abfuhr der Gelben
Säcke verantwortlich. Ebenso für die Bereitstellung der gelben
Säcke.
Anregungen und Beschwerden bitte direkt an die Firma Veolia
mit ihrer Ulmer Niederlassung - erreichbar unter
Tel. 0800/0785600, E-Mail: de-ves-info-ulm@veolia.com

Ausweisdokument für mein Kind - Änderungen ab 01.01.2024 beachten! Meldung vom 04. Juni 2024

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert
werden.

Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ins Ausland ein eigenes Ausweisdokument.

Auskunft über das jeweils benötigte Reisedokument geben die Reise- und Sicherheitshinweise auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Reisepässe und Personalausweise für Personen unter 24 Jahren sind maximal 6 Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich
innerhalb kurzer Zeit stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen
Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes
nicht mehr möglich ist. Das Ausweisdokument ist dann vorzeitig ungültig.

In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder
Reisepass für Ihr Kind.

Bis zum 31. Dezember 2023 konnte man für Kinder unter zwölf Jahren einen Kinderreisepass
beantragen. Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis
zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.

Gebühren (Person unter 24 Jahre)
Personalausweis 22,80 €
Reisepass 37,50 €

Bearbeitungsdauer ab Antragstellung: ca. 3-5 Wochen

Zur Antragstellung wird benötigt:
- Aktuelles biometrisches Passbild
- Geburtsurkunde
- Bisheriges Ausweisdokument (falls vorhanden)
- Zustimmungserklärung der Eltern (bei alleinigem Sorgerecht -> Nachweis)
- Kind muss persönlich bei Antragstellung erscheinen
- Größe und Augenfarbe des Kindes