Barrierefreiheitserklärung

Die Stadt Dietenheim ist bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
 
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.dietenheim.de

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

1. Barriere:

  • a. Beschreibung: Einige Bilder und Infografiken auf der Website sind unzureichend durch Textbeschreibungen ergänzt.
  • b. Maßnahmen: Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus werden die Seiten prüfen und die Mängel nach und nach beheben.

2. Barriere:

  • a. Beschreibung: Nicht alle Links auf der Website sind korrekt betitelt.
  • b. Maßnahmen: Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus werden die Seiten prüfen und die Mängel nach und nach beheben.

3. Unverhältnismäßige Belastung

Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.

1. Teilbereich:

  • a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF oder Office-Dokumente (Word, Excel, etc.) sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Stadt Dietenheim kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente", sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Zudem werden der Stadt Dietenheim auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Stadt überarbeitet werden. Die Stadt Dietenheim ist dennoch bemüht die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.

2. Teilbereich:

  • a. Beschreibung: Aktuell fehlen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: In der aktuellen Situation kann die Stadt Dietenheim bei diesem Thema noch nicht tätig werden da ein hoher Kostenaufwand anfällt. Es wird jedoch schnellstmöglich in den Jahreshaushalt aufgenommen.

3. Teilbereich:

  • a. Beschreibung: Da unsere Bildergalerie im Normalfall lediglich bildliche Eindrücke von Festen, Feiern etc. vermitteln soll, sind nicht alle Bilder in diesen mit ausreichender Beschreibung und Betitelung versehen.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Aufgrund des Umfangs und der Art der Fotoalben ist eine individuelle Beschreibung von mehreren hundert Bildern unverhältnismäßig.

4. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 22.11.2022 aktualisiert und beruht auf einer Selbstbewertung.

5. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe:
Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse stadtverwaltung@dietenheim.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.

Sie können uns auch gerne anrufen unter 07347 9696-0 oder uns persönlich aufsuchen im Rathaus Dietenheim, Königstraße 63, 89165 Dietenheim.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

6. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 5 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
 
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
 
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/ 

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
 
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.