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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 Meldung vom 18. Dezember 2025

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 21.10.2024 die Hebesätze für die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 440 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 340 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz
(LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das
Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender
schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den
Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen
Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in
diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt
Dietenheim mit Sitz in Dietenheim erhoben werden.

Dietenheim, den 15.12.2025
gez.
Christopher Eh
Bürgermeister

vodafon gibt bekannt Meldung vom 28. Oktober 2025

PRESSEMITTEILUNG:
 
Gigabit-schnelles Internet für Regglisweiler: Vodafone bringt neue Datenautobahnen für rund 1.744 Haushalte Dietenheim, 13. Oktober 2025
 
Gute Nachrichten für Regglisweiler: Vodafone hat zentrale Infrastrukturmaßnahmen abgeschlossen und damit das Kabel-Glasfasernetz vor Ort deutlich modernisiert. Rund 1.744 Haushalte profitieren ab sofort von einem stabileren und schnelleren Festnetz – ideal für datenintensive Anwendungen wie Streaming, Videokonferenzen oder Homeoffice.
 
Segmentierung, Schadensbehebung und Störungsbeseitigung erfolgreich abgeschlossen
In Regglisweiler wurde eine Segmentierungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt. Durch die gezielte Unterteilung des Netzes in kleinere Segmente wurde die Netzqualität deutlich verbessert – insbesondere in Bereichen mit hoher Nutzung. Zusätzlich wurde ein Wasserschaden an einem Kabelstrang behoben, der zuvor zu temporären Einschränkungen bei der Internet-, Telefon- und TV-Nutzung geführt hatte. Darüber hinaus konnte ein Rückwegstörer identifiziert und dauerhaft beseitigt werden. Rückwegstörer – meist verursacht durch defekte Elektrogeräte oder veraltete Installationen – zählen zu den häufigsten externen Störquellen im Kabelnetz. Sie senden ungewollt Störsignale, die den Rückkanal des Netzes beeinträchtigen und zu Unterbrechungen führen können. Dank gezielter Messungen und technischer Maßnahmen wurde die Quelle lokalisiert und erfolgreich aus dem Netz entfernt.
 
Antwort auf steigende Nachfrage
Der Datenverkehr in Regglisweiler wächst jährlich um rund 12 Prozent. Die Menschen nutzen das Internet zunehmend für Arbeit, Kommunikation und Unterhaltung. Vodafone reagiert mit gezielten Investitionen – und schafft die Voraussetzungen für ein digitales Leben mit hoher Qualität.
Teil einer bundesweiten Infrastruktur-Offensive
 
Die Maßnahmen in Regglisweiler sind Teil einer groß angelegten Infrastruktur-Offensive. Im aktuellen CHIP Festnetz-Test wurde das Kabel-Internet von Vodafone bereits zum zweiten Mal in Folge als Testsieger unter den nationalen Anbietern ausgezeichnet – mit Bestnoten bei Preis-Leistung und der höchsten durchschnittlichen Bandbreite.
 
Vodafone – Digitalisierungspartner für Deutschland
Vodafone versorgt über 30 Millionen Mobilfunk-, mehr als zehn Millionen Breitband- und rund zwölf Millionen TV-Kunden. Gemeinsam mit Partner OXG baut das Unternehmen bis zu sieben Millionen neue FTTH-Anschlüsse. Das Ziel: Gigabit-Geschwindigkeit für zwei Drittel aller Haushalte in Deutschland.
 

Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Dietenheim Meldung vom 02. September 2025

Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ergeben sich geänderte Bekanntmachungspflichten zur Übermittlung von Meldedaten und einem entsprechenden Widerspruchsrecht. In diesem Zusammenhang wird auch den anderen Bekanntmachungspflichten aus § 50 Absatz 5 BMG (vgl. § 50 Absatz 2 bis 3 BMG), § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG und § 12 der Meldeverordnung nachgekommen.
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person gestorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person der Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2,  89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergische Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetzes und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Personengesellschaften. 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht  oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bekanntmachung nach § 50 Bundesmeldegesetz Meldung vom 01. September 2025

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 08. März 2026
Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2026 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder bei der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig.  

AG „Kleine Hilfen“ bietet Unterstützung an Meldung vom 08. August 2025

Die Kinder und Nachbarn sind im Urlaub und Sie brauchen Unterstützung?

Die Ehrenamtlichen der Arbeitsgruppe „Kleine Hilfen“ unterstützen ältere Bürgerinnen und Bürger oder Familien aus Dietenheim und Regglisweiler, mit kleinen Einsätzen wie z.B. Begleitfahrten zum Arzt oder zu Therapien, bieten Unterstützung bei Besuchen zu Hause, beim Einkaufen, führen kleine Reparaturen oder Gartenarbeiten aus und bieten Hilfe bei Smartphone & Co. Die Einsätze sind kostenfrei. Fahrtkosten werden mit 0,30 € je km berechnet.
Benötigen Sie Unterstützung oder haben Lust sich ehrenamtlich zu engagieren?

Dann melden Sie sich beim Einsatztelefon unter 07347 96962000 oder 0151 14495267, dieses ist von Montag bis Freitag von 14 bis 17 Uhr erreichbar.

Veranstaltungen im Wald: Antrag jetzt einfach online stellen Meldung vom 22. Juli 2025

Wer im Wald eine Veranstaltung plant, kann den Antrag dafür ab sofort ganz bequem online stellen. Das Amt für Forst und Naturschutz im Alb-Donau-Kreis hat das bisherige Verfahren modernisiert. Das neue Online-Formular führt Schritt für Schritt durch die Antragstellung. Es fragt alle nötigen Informationen ab und macht das Ausfüllen deutlich einfacher. Praktisch: Über das eingebundene Geoportal Baden-Württemberg sehen Veranstalterinnen und Veranstalter direkt, ob ihre geplante Strecke durch Privat- oder Staatswald führt. So lässt sich von Anfang an klären, ob zusätzlich eine Genehmigung der Waldbesitzenden nötig ist.
 
Die Umstellung auf das digitale Verfahren bringt Vorteile für alle: Die Bearbeitung geht deutlich schneller – in ersten Fällen konnte die Dauer um die Hälfte verkürzt werden.
 
Auch wer noch keine Erfahrung mit Online-Anträgen hat, bekommt Unterstützung. Auf der Website des Amts gibt es leicht verständliche Klick- und Videoanleitungen. Und bei Fragen helfen die Mitarbeitenden natürlich gerne weiter.
 
Alle Infos und das Online-Formular gibt’s hier:
https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/veranstaltungen+im+wald.html
 

Änderung der Landesbauordnung (LBO) zum 28. Juni 2025 Meldung vom 17. Juli 2025

Das Bauamt der Stadt Dietenheim informiert Sie über die wichtigsten Änderungen für Sie als Bürger.

Verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind im Innenbereich nun verfahrensfrei möglich, sofern damit keine genehmigungspflichtigen Veränderungen der Gebäudehülle (bspw. durch Aufstockung oder Anbauten) einhergehen. Die Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht (Vorgaben aus der LBO, wie bspw. Abstandsflächen) und dem Bauplanungsrecht (Vorgaben aus dem Bebauungsplan) sind hierbei einzuhalten. Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)
Alle Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze können nun im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen bei denen nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird ist das vereinfachte Verfahren sogar verpflichtend, d.h. eine Baugenehmigung über das vollumfängliche Genehmigungsverfahren ist für diese Gebäude nicht mehr möglich. Benachrichtigung der Nachbarn (§ 55 LBO)
Bereits durch die Novelle der LBO im Jahr 2023 wurde die Angrenzerbenachrichtigung geändert, so dass nur Nachbarn vorab am Verfahren beteiligt werden, deren Recht als Nachbar durch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen tangiert werden. Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) legt fest, welche Nachbarn zu benachrichtigen sind. Diese Nachbarn werden von uns mit einem Schreiben über den Eingang der Bauunterlagen informiert und können dann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Einsicht in die eingereichten Planunterlagen nehmen. Die Frist für die Einsichtnahme und zur Erhebung von Einwendungen verkürzt sich nun auf zwei Wochen. Nur innerhalb dieser Frist können benachrichtigte Nachbarn elektronisch in Textform (per E-Mail an bauen@dietenheim.de) oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Baugenehmigung (§ 58 LBO) - Genehmigungsfiktion
Für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt nun eine Genehmigungsfiktion. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von drei Monaten die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig bei der Baurechtsbehörde vorliegen und sämtliche für die Entscheidung relevanten Stellungnahmen vorliegen. Nur beantragte Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen werden Teil der Genehmigung. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Antragsteller und den beteiligten Nachbarn von der Baurechtsbehörde bekannt gegeben. Ebenso ist von dort der Baufreigabeschein mit Eintritt der Fiktion zu erteilen. Wegfall des Widerspruchverfahrens
Bereits für alle Bescheide die seit 1. Juni 2025 von der Baurechtsbehörde versandt wurden kann als Rechtsmittel nur noch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das baurechtliche Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.Bei Fragen rund ums Thema Bauen dürfen Sie gerne auf uns zukommen. Je konkreter Ihr Vorhaben bereits geplant ist, desto zielführender können wir Sie beraten.

Leinenpflicht für Hunde Meldung vom 17. Juli 2025

Leider ist schon wieder ein Rehkitz durch einen Biss eines Hundes im Wald tot aufgefunden worden.
Dies gibt uns Anlass darauf hin zu weisen, dass nach § 10 der Polizeiverordnung der Stadt Dietenheim Tiere, insbesondere Hunde, so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird.
Im Innenbereich, d.h. im Bereich der Bebauung, sind auf öffentlichen Straßen und Wegen Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Dies bedeutet, dass sie in der freien Landschaft nur dann ohne Leine geführt werden dürfen, wenn sie in jedem Fall einem Zuruf des Halters oder Begleiters Folge leisten können. Da Hunde in der Regel nicht vernunft- sondern verhaltensgesteuert sind, ist dies sicherlich in den allerwenigsten Fällen möglich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hundehalter für Schäden, die durch ihre Tiere angerichtet werden, zivil- und strafrechtlich voll verantwortlich sind.
Auf einen Eintritt einer Versicherung kann nicht in jedem Fall vertraut werden.
Wir bitten alle Hundehalter um Verständnis und Beachtung!

Neue Ansprechpartnerin für Rentenangelegenheiten im Alb-Donau-Kreis Meldung vom 17. Juli 2025

Ab sofort nehme ich meine ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung Bund im Alb-Donau-Kreis auf.
Neben den Sachbearbeiterinnen der Bürgerdienste Dietenheim und der OV Regglisweiler werde ich Renten- und diverse andere Anträge für den Rentenversicherungsträger entgegennehmen, und berate Sie dahingehend.
Die jeweiligen Beratungstermine, vorwiegend für Bürgerinnen und Bürger aus Dietenheim, Regglisweiler und Balzheim, finden nach vorheriger Terminabsprache im Bürgerhaus in Regglisweiler statt.
Termine können immer montags von 09:00 – 16:00 Uhr unter Tel.: 0157/572 918 57
Oder E-Mail: astrid.haerle2107@gmail.com persönlich mit mir vereinbart werden.
Ich freue mich auf meine zukünftige ehrenamtliche Tätigkeit und danke Ihnen für Ihr Vertrauen.
Ihre
Astrid Härle

Wie man Igel vor Mährobotern schützen kann Meldung vom 01. Juli 2025

Das Veterinäramt und das Amt für Forst und Naturschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhalten seit einigen Jahren immer mehr Hinweise, dass Igel und andere Kleintiere durch Mähroboter verletzt wurden. Daher bittet das Landratsamt um einen sorgsamen Umgang mit Mährobotern: Besonders der Betrieb in der Dämmerung und bei Dunkelheit führt zu einem erhöhten Verletzungsrisiko für nachtaktive Tiere, wie Igel, aber auch Frösche und Kröten. Nehmen Igel eine Gefahr war, flüchten sie nicht, sondern rollen sich ein. Mähroboter erkennen die Igel dann meist nicht als Hindernis, was oft zu schweren Verletzungen und bei knapp der Hälfte der Tiere zum Tod führt. Igel sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwar besonders geschützt, die Bestände schrumpfen jedoch. Sie sterben im Straßenverkehr oder durch Mähroboter, zum anderen schwindet ihr Lebensraum. Sie benötigen zum Beispiel hoch gewachsenes Gras, Laubhaufen und naturnahe Wasserstellen. Die Igel revanchieren sich für einen igelfreundlichen Garten, indem sie die Anzahl der Schnecken reduzieren. Um das Risiko durch Mähroboter zu reduzieren, empfehlen die Ämter: Man sollte zunächst hinterfragen, ob der Einsatz eines Roboters wirklich notwendig ist. Dieser sollte dann ausschließlich tagsüber bis zum Einsetzen der Dämmerung betrieben werden. Vorher sollte man seinen Garten nach Igeln absuchen. Gut ist es, wenn im Garten abschnittweise hoch gewachsenes Gras stehen bleibt – dies dient als Rückzugsort für Igel und andere Kleintiere. Wer verletzte Igel auffindet, kann sich an den Igelhilfeverein e. V. (Igelhilfeverein e.V. – Gemeinsam für die Igel) wenden.  

Asiatische Hornisse breitet sich weiter aus Meldung vom 04. Juni 2025

Asiatische Hornisse breitet sich weiter aus – Nester mit Arbeiterinnen nur von sachkundigen Personen mit Schutzausrüstung entfernen lassen!
 
Die Asiatische Hornisse breitet sich trotz umfangreichen Bekämpfungsmaßnahmen des Landes weiter in Baden-Württemberg aus. Inzwischen hat das Bundesumweltministerium die Invasive Art umgestuft. Eine Beseitigungsverpflichtung für die Länder entfällt und es werden nun Managementmaßnahmen ergriffen. Ein bundesweit einheitliches Management- und Maßnahmenblatt wurde veröffentlicht und ist unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/invasive-arten abrufbar.
Sichtungen von Einzeltieren und insbesondere Nester sollen weiterhin über die Meldeplattform der Landesanstalt für Umwelt gemeldet werden. Dies kann über die Homepage der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) oder über die kostenloste „Meine Umwelt-App“ erfolgen:
 
QR-Code Meldeplattform
Asiatische Hornisse

 
 
Die Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim prüft die eingehenden Meldungen und gibt bei Nestfunden den Meldenden weitere Informationen zur Nestentfernung und sachkundigen Personen im Umkreis. Eine Beauftragung der Nestentfernung und die Übernahme der dafür anfallenden Kosten erfolgen durch die Grundstückseigentümer bzw. Betroffene, sofern diese eine Entfernung für notwendig erachten, und nicht durch die Behörden. Auf Grund der Stichgefahr verbunden mit möglichen allergischen Reaktionen wird dringend davon abgeraten, Nester mit Arbeiterinnen ohne Sachkunde und ausreichender Schutzausrüstung selbst zu entfernen!
Weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse und wie sich die Art von heimischen Insekten unterscheiden lässt finden sich auf der Homepage der LUBW https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/asiatische-hornisse sowie mit weiteren Details zu Nestern und der Nestentfernung auf der Homepage der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim unter https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina.

Hecken und Sträucher zurückschneiden! Meldung vom 09. August 2024

Gerade in Wohngebieten werden Hecken und Sträucher gerne als Sicht- und Lärmschutz angelegt. Das wuchernde Grün schützt vor unerwünschten Blicken und schafft Privatsphäre – darf allerdings nicht zu einer Gefahr für andere werden. Denn Bäume, Sträucher und Hecken können eine Gefahrenquelle für Fußgänger, Fahrradfahrer und den Autoverkehr sein, gerade wenn sie in Kurven, an Kreuzungen oder anderen unübersichtlichen Stellen die Sicht einschränken, Straßenschilder verdecken oder über das Grundstück hinaus in den Gehweg oder die Fahrbahn ragen.
Grundstücksbesitzer sollten daher darauf achten, dass die Bepflanzung ihres Grundstücks niemanden behindert oder die Verkehrssicherheit einschränkt. Das heißt, alle Bäume und Sträucher entlang der Grundstücksgrenzen müssen regelmäßig gestutzt und geschnitten werden: Über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von mindestens 2,50 Metern, über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 4,5 Metern über dem Boden freigehalten werden (bebauungsplanrechtliche Vorschriften haben Vorrang).
 Daher ergeht an alle Grundstücksbesitzer, welche die Auslichtung noch nicht durchgeführt haben, die dringende Bitte, dies baldmöglichst nachzuholen. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Bei Schadensfällen infolge von Behinderung durch Grünanlagen können auch Schadenersatzforderungen gestellt werden. Straßenleuchten und Straßenschilder freischneidenIn einigen Fällen hat der üppige Bewuchs in den Hausgärten dazu geführt, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen, Straßennamensschilder und Hausnummern eingewachsen sind. Die Grundstücksbesitzer bzw. Mieter bitten wir, die Lampen und Straßennamensschilder freizuschneiden. Von großer Bedeutung ist die gute Sichtbarkeit der Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungsfällen müssen auch im Eigeninteresse die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.

Müllsäcke nicht über den Rand stülpen Meldung vom 09. August 2024

Immer wieder kommt es vor, dass Restmülltonnen innen mit Müllsäcken oder ‑beuteln ausgekleidet und diese dann über den Rand der Tonne gestülpt werden. Solche Tonnen können vom Müllfahrzeug mit seiner Seitenladertechnik nicht geleert werden und werden vom Fahrer stehen gelassen.
Das Problem: Beim Aufnehmen der Tonnen werden die Tüten oft in den Greifarm eingeklemmt. Der Müll fällt dann nicht ins Müllfahrzeug, sondern verteilt sich beim   Wiederabsetzen der Tonne auf der Straße.
 
Die Lösung ist ganz einfach: Bitte die Tüten nach innen einschlagen, bevor die Tonne zur Leerung bereitgestellt wird. Dann klappt die Leerung reibungslos. 
 
 
                                            
                                                                       
Bitte Mülltüten nicht über den Rand der Tonne stülpen, sondern zur Leerung innen einschlagen . Sonst bekommt der Greifarm des Müllfahrzeugs (Bild unten) Probleme.
 
  

Gelber Sack - Angelegenheit des Dualen Systems Meldung vom 10. Juli 2024

Info zum "Gelben Sack"

Der Gelbe Sack für Verpackungen ist ein Entsorgungsangebot
der Privatwirtschaft (Duale System). Dieser Entsorgungsweg
ist bundesweit einheitlich über das Verpackungsgesetz
geregelt. Die regionalen Entsorungsunternehmen
werden direkt von den Dualen Systemen beauftragt und
arbeiten in eigener Verantwortung.
Im Alb-Donau-Kreis ist das Entsorgungsunternehmen Veolia
im Auftrag der Dualen Systeme für die Abfuhr der Gelben
Säcke verantwortlich. Ebenso für die Bereitstellung der gelben
Säcke.
Anregungen und Beschwerden bitte direkt an die Firma Veolia
mit ihrer Ulmer Niederlassung - erreichbar unter
Tel. 0800/0785600, E-Mail: de-ves-info-ulm@veolia.com