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Öffentliche Gemeinderatssitzung am Montag, 23.02. in Regglisweiler Meldung vom 19. Februar 2026

Sitzung d e s G e m e i n d e r a t s
Am Montag, 23. Februar 2026, um 19:00 Uhr findet eine
ö f f e n t l i c h e Sitzung des Gemeinderats
im Bürgerhaus Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim
statt, wozu die Bevölkerung herzlich eingeladen ist.

Tagesordnung:
1. Fragen der Einwohner
2. Sanierungsgebiet "Ortsmitte Regglisweiler"
    - Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur förmlichen Festlegung
     des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Regglisweiler“ in Dietenheim
   - Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung kommunaler Bewilligungsrichtlinien
     der Stadt Dietenheim für die Förderung von Privatmaßnahmen
     im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Regglisweiler“
3. Bericht der NetzeBW für die Stadt Dietenheim (Netzdialog)
4. Verabschiedung des Haushaltsplanes 2026 der Stadt Dietenheim
5. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2026 des Eigenbetriebs "Wasserversorgung
    Dietenheim"
6. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2026 des Eigenbetriebs "Erneuerbare
    Energien"
7. Stellungnahme zu Baugesuchen
8. 3. Änderung des Bebauungsplans "Gießen Süd-West" und örtliche Bauvorschriften
   - Satzungsbeschluss
9. Bebauungsplan "Nesselbosch II" und örtliche Bauvorschriften für den Bebauungsplan
    "Nesselbosch II" - Satzungsbeschluss
10. Jahresstatistik 2025
11. Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen, Sonstiges

Christopher Eh
Bürgermeister

Die Beratungsunterlagen liegen im Rathaus beim Hauptamt, 1. Stock, Zimmer 104
und während der Sitzung, zur Einsicht auf. Die Beratungsunterlagen und ein anschließendes
Ergebnisprotokoll sind im Internet unter www.dietenheim.de > Stadtpolitik >
Ratsinformationssystem öffentlich für alle Bürger abrufbar.

Neue Webseite der gemeinsamen Zulassungsstelle online Meldung vom 05. Februar 2026

Die gemeinsame Zulassungsstelle der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises hat ihre Internetpräsenz neu gestaltet. Seit dem 21. Januar ist die überarbeitete Webseite unter www.zulassung-ulm.de online. Ziel des Relaunchs ist es, Bürgerinnen und Bürgern einen zeitgemäßen, übersichtlichen und serviceorientierten Zugang zu Informationen und Online-Angeboten rund um die Kfz-Zulassung zu bieten.
Damit leistet die neue Internetpräsenz einen wichtigen Beitrag, um Behördengänge besser vorzubereiten und in vielen Fällen sogar ganz zu vermeiden.
 
Ein besonderer Fokus liegt auf den medienbruchfreien, digitalen Services von i-Kfz. Über diese Online-Angebote können zahlreiche Zulassungsvorgänge bequem von zu Hause aus erledigt werden – unabhängig von Öffnungszeiten und ohne persönlichen Termin vor Ort. Dazu zählen unter anderem An-, Ab- und Ummeldungen von Fahrzeugen sowie weitere standardisierte Verfahren. Die neue Webseite bündelt diese Angebote übersichtlich und erläutert verständlich die jeweiligen Voraussetzungen und Abläufe.
 
Mit dem Ausbau der Online-Services verfolgen die Stadt Ulm und der Alb-Donau-Kreis das Ziel, Verwaltungsleistungen kontinuierlich zu modernisieren und den Zugang zur Kfz-Zulassung weiter zu vereinfachen. Die neue Internetpräsenz bildet dafür eine zentrale Grundlage und kann künftig schrittweise um weitere digitale Funktionen wie etwa einen Chatbot ergänzt werden.
 
Hintergrundinformation:
Die gemeinsame Zulassungsstelle der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises besteht seit dem Jahr 2011 und war die erste ihrer Art in Baden-Württemberg. Sie wird seitdem in enger interkommunaler Zusammenarbeit betrieben. Beide Verwaltungen tragen die Verantwortung gleichermaßen, stellen Personal paritätisch und bewältigen sämtliche Aufgaben gemeinsam.

Der Ehrentag. Für dich. Für uns. Für alle. Meldung vom 27. Januar 2026

Der Tag des Grundgesetzes am 23. Mai erinnert jährlich an die Werte, die unser Zusammenleben tragen: Freiheit, Demokratie und Menschwürde – und nicht zuletzt das Ehrenamt, das in unserem Land eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts bildet.
Der Bundespräsident hat in seinem Brief zum Ehrentag am 23. Mai 2026 alle Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, sich am ersten deutschlandweiten Mitmachtag zu beteiligen. Anlass ist der 77. Geburtstag des Grundgesetzes, das als Grundlage für Freiheit, Frieden und Demokratie gefeiert wird. Der Ehrentag steht unter dem Motto „Für dich. Für uns. Für alle.“ und soll das freiwillige Engagement und die Mitmenschlichkeit in den Mittelpunkt stellen.
Der Bundespräsident betont, dass Demokratie vom Mitmachen lebt und jeder Einzelne einen Beitrag leisten kann – unabhängig davon, wie viel Zeit oder welche Talente er oder sie einbringt. Engagement ist nicht nur Einsatz, sondern auch Begegnung, Gemeinschaft und Freude. Ziel ist es, möglichst viele Menschen zu motivieren, sich für andere einzusetzen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Der Ehrentag soll ein Anfang sein, um neue Begegnungen und Engagement zu fördern, und lädt alle – ob Vereine, Unternehmen, Kommunen oder Privatpersonen – ein, eigene Aktionen zu planen und sich zu beteiligen. Der Bundespräsident dankt allen Engagierten und ruft dazu auf, gemeinsam das Land ein Stück besser zu machen und die Werte des Grundgesetzes mit Leben zu füllen. Weitere Informationen und Mitmachmöglichkeiten gibt es unter www.ehrentag.de
 

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026 Meldung vom 27. Januar 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Dietenheim wird in der Zeit vom
16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus
Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim, Tel. 07347-9696-0
und Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, Regglisweiler, Tel 07347-3707 für
Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 13 Uhr im
Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am
15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 64 Ulm durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der
Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum
15.02.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4
Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz
2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt
geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Dietenheim (Anschrift
siehe oben) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht
aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer
Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter
unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein
neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis
5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum
Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1.einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2.einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3.einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der
Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den
Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk
angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich
abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Dietenheim, den 28. Januar 2026
Stadtverwaltung - Wahlamt

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten
zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben
werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und
Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in
der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen
angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert.
Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung
der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und
auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt
ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot
interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts
des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter
Telefon: 0761/36122.

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 Meldung vom 18. Dezember 2025

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 21.10.2024 die Hebesätze für die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 440 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 340 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz
(LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das
Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender
schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den
Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen
Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in
diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt
Dietenheim mit Sitz in Dietenheim erhoben werden.

Dietenheim, den 15.12.2025
gez.
Christopher Eh
Bürgermeister

vodafon gibt bekannt Meldung vom 28. Oktober 2025

PRESSEMITTEILUNG:
 
Gigabit-schnelles Internet für Regglisweiler: Vodafone bringt neue Datenautobahnen für rund 1.744 Haushalte Dietenheim, 13. Oktober 2025
 
Gute Nachrichten für Regglisweiler: Vodafone hat zentrale Infrastrukturmaßnahmen abgeschlossen und damit das Kabel-Glasfasernetz vor Ort deutlich modernisiert. Rund 1.744 Haushalte profitieren ab sofort von einem stabileren und schnelleren Festnetz – ideal für datenintensive Anwendungen wie Streaming, Videokonferenzen oder Homeoffice.
 
Segmentierung, Schadensbehebung und Störungsbeseitigung erfolgreich abgeschlossen
In Regglisweiler wurde eine Segmentierungsmaßnahme erfolgreich durchgeführt. Durch die gezielte Unterteilung des Netzes in kleinere Segmente wurde die Netzqualität deutlich verbessert – insbesondere in Bereichen mit hoher Nutzung. Zusätzlich wurde ein Wasserschaden an einem Kabelstrang behoben, der zuvor zu temporären Einschränkungen bei der Internet-, Telefon- und TV-Nutzung geführt hatte. Darüber hinaus konnte ein Rückwegstörer identifiziert und dauerhaft beseitigt werden. Rückwegstörer – meist verursacht durch defekte Elektrogeräte oder veraltete Installationen – zählen zu den häufigsten externen Störquellen im Kabelnetz. Sie senden ungewollt Störsignale, die den Rückkanal des Netzes beeinträchtigen und zu Unterbrechungen führen können. Dank gezielter Messungen und technischer Maßnahmen wurde die Quelle lokalisiert und erfolgreich aus dem Netz entfernt.
 
Antwort auf steigende Nachfrage
Der Datenverkehr in Regglisweiler wächst jährlich um rund 12 Prozent. Die Menschen nutzen das Internet zunehmend für Arbeit, Kommunikation und Unterhaltung. Vodafone reagiert mit gezielten Investitionen – und schafft die Voraussetzungen für ein digitales Leben mit hoher Qualität.
Teil einer bundesweiten Infrastruktur-Offensive
 
Die Maßnahmen in Regglisweiler sind Teil einer groß angelegten Infrastruktur-Offensive. Im aktuellen CHIP Festnetz-Test wurde das Kabel-Internet von Vodafone bereits zum zweiten Mal in Folge als Testsieger unter den nationalen Anbietern ausgezeichnet – mit Bestnoten bei Preis-Leistung und der höchsten durchschnittlichen Bandbreite.
 
Vodafone – Digitalisierungspartner für Deutschland
Vodafone versorgt über 30 Millionen Mobilfunk-, mehr als zehn Millionen Breitband- und rund zwölf Millionen TV-Kunden. Gemeinsam mit Partner OXG baut das Unternehmen bis zu sieben Millionen neue FTTH-Anschlüsse. Das Ziel: Gigabit-Geschwindigkeit für zwei Drittel aller Haushalte in Deutschland.
 

Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Dietenheim Meldung vom 02. September 2025

Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ergeben sich geänderte Bekanntmachungspflichten zur Übermittlung von Meldedaten und einem entsprechenden Widerspruchsrecht. In diesem Zusammenhang wird auch den anderen Bekanntmachungspflichten aus § 50 Absatz 5 BMG (vgl. § 50 Absatz 2 bis 3 BMG), § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG und § 12 der Meldeverordnung nachgekommen.
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person gestorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person der Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2,  89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergische Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetzes und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Personengesellschaften. 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht  oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bekanntmachung nach § 50 Bundesmeldegesetz Meldung vom 01. September 2025

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 08. März 2026
Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2026 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder bei der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig.  

AG „Kleine Hilfen“ bietet Unterstützung an Meldung vom 08. August 2025

Die Kinder und Nachbarn sind im Urlaub und Sie brauchen Unterstützung?

Die Ehrenamtlichen der Arbeitsgruppe „Kleine Hilfen“ unterstützen ältere Bürgerinnen und Bürger oder Familien aus Dietenheim und Regglisweiler, mit kleinen Einsätzen wie z.B. Begleitfahrten zum Arzt oder zu Therapien, bieten Unterstützung bei Besuchen zu Hause, beim Einkaufen, führen kleine Reparaturen oder Gartenarbeiten aus und bieten Hilfe bei Smartphone & Co. Die Einsätze sind kostenfrei. Fahrtkosten werden mit 0,30 € je km berechnet.
Benötigen Sie Unterstützung oder haben Lust sich ehrenamtlich zu engagieren?

Dann melden Sie sich beim Einsatztelefon unter 07347 96962000 oder 0151 14495267, dieses ist von Montag bis Freitag von 14 bis 17 Uhr erreichbar.

Veranstaltungen im Wald: Antrag jetzt einfach online stellen Meldung vom 22. Juli 2025

Wer im Wald eine Veranstaltung plant, kann den Antrag dafür ab sofort ganz bequem online stellen. Das Amt für Forst und Naturschutz im Alb-Donau-Kreis hat das bisherige Verfahren modernisiert. Das neue Online-Formular führt Schritt für Schritt durch die Antragstellung. Es fragt alle nötigen Informationen ab und macht das Ausfüllen deutlich einfacher. Praktisch: Über das eingebundene Geoportal Baden-Württemberg sehen Veranstalterinnen und Veranstalter direkt, ob ihre geplante Strecke durch Privat- oder Staatswald führt. So lässt sich von Anfang an klären, ob zusätzlich eine Genehmigung der Waldbesitzenden nötig ist.
 
Die Umstellung auf das digitale Verfahren bringt Vorteile für alle: Die Bearbeitung geht deutlich schneller – in ersten Fällen konnte die Dauer um die Hälfte verkürzt werden.
 
Auch wer noch keine Erfahrung mit Online-Anträgen hat, bekommt Unterstützung. Auf der Website des Amts gibt es leicht verständliche Klick- und Videoanleitungen. Und bei Fragen helfen die Mitarbeitenden natürlich gerne weiter.
 
Alle Infos und das Online-Formular gibt’s hier:
https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/veranstaltungen+im+wald.html
 

Änderung der Landesbauordnung (LBO) zum 28. Juni 2025 Meldung vom 17. Juli 2025

Das Bauamt der Stadt Dietenheim informiert Sie über die wichtigsten Änderungen für Sie als Bürger.

Verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind im Innenbereich nun verfahrensfrei möglich, sofern damit keine genehmigungspflichtigen Veränderungen der Gebäudehülle (bspw. durch Aufstockung oder Anbauten) einhergehen. Die Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht (Vorgaben aus der LBO, wie bspw. Abstandsflächen) und dem Bauplanungsrecht (Vorgaben aus dem Bebauungsplan) sind hierbei einzuhalten. Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)
Alle Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze können nun im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen bei denen nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird ist das vereinfachte Verfahren sogar verpflichtend, d.h. eine Baugenehmigung über das vollumfängliche Genehmigungsverfahren ist für diese Gebäude nicht mehr möglich. Benachrichtigung der Nachbarn (§ 55 LBO)
Bereits durch die Novelle der LBO im Jahr 2023 wurde die Angrenzerbenachrichtigung geändert, so dass nur Nachbarn vorab am Verfahren beteiligt werden, deren Recht als Nachbar durch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen tangiert werden. Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) legt fest, welche Nachbarn zu benachrichtigen sind. Diese Nachbarn werden von uns mit einem Schreiben über den Eingang der Bauunterlagen informiert und können dann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Einsicht in die eingereichten Planunterlagen nehmen. Die Frist für die Einsichtnahme und zur Erhebung von Einwendungen verkürzt sich nun auf zwei Wochen. Nur innerhalb dieser Frist können benachrichtigte Nachbarn elektronisch in Textform (per E-Mail an bauen@dietenheim.de) oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Baugenehmigung (§ 58 LBO) - Genehmigungsfiktion
Für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt nun eine Genehmigungsfiktion. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von drei Monaten die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig bei der Baurechtsbehörde vorliegen und sämtliche für die Entscheidung relevanten Stellungnahmen vorliegen. Nur beantragte Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen werden Teil der Genehmigung. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Antragsteller und den beteiligten Nachbarn von der Baurechtsbehörde bekannt gegeben. Ebenso ist von dort der Baufreigabeschein mit Eintritt der Fiktion zu erteilen. Wegfall des Widerspruchverfahrens
Bereits für alle Bescheide die seit 1. Juni 2025 von der Baurechtsbehörde versandt wurden kann als Rechtsmittel nur noch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das baurechtliche Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.Bei Fragen rund ums Thema Bauen dürfen Sie gerne auf uns zukommen. Je konkreter Ihr Vorhaben bereits geplant ist, desto zielführender können wir Sie beraten.

Leinenpflicht für Hunde Meldung vom 17. Juli 2025

Leider ist schon wieder ein Rehkitz durch einen Biss eines Hundes im Wald tot aufgefunden worden.
Dies gibt uns Anlass darauf hin zu weisen, dass nach § 10 der Polizeiverordnung der Stadt Dietenheim Tiere, insbesondere Hunde, so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird.
Im Innenbereich, d.h. im Bereich der Bebauung, sind auf öffentlichen Straßen und Wegen Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Dies bedeutet, dass sie in der freien Landschaft nur dann ohne Leine geführt werden dürfen, wenn sie in jedem Fall einem Zuruf des Halters oder Begleiters Folge leisten können. Da Hunde in der Regel nicht vernunft- sondern verhaltensgesteuert sind, ist dies sicherlich in den allerwenigsten Fällen möglich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hundehalter für Schäden, die durch ihre Tiere angerichtet werden, zivil- und strafrechtlich voll verantwortlich sind.
Auf einen Eintritt einer Versicherung kann nicht in jedem Fall vertraut werden.
Wir bitten alle Hundehalter um Verständnis und Beachtung!

Neue Ansprechpartnerin für Rentenangelegenheiten im Alb-Donau-Kreis Meldung vom 17. Juli 2025

Ab sofort nehme ich meine ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung Bund im Alb-Donau-Kreis auf.
Neben den Sachbearbeiterinnen der Bürgerdienste Dietenheim und der OV Regglisweiler werde ich Renten- und diverse andere Anträge für den Rentenversicherungsträger entgegennehmen, und berate Sie dahingehend.
Die jeweiligen Beratungstermine, vorwiegend für Bürgerinnen und Bürger aus Dietenheim, Regglisweiler und Balzheim, finden nach vorheriger Terminabsprache im Bürgerhaus in Regglisweiler statt.
Termine können immer montags von 09:00 – 16:00 Uhr unter Tel.: 0157/572 918 57
Oder E-Mail: astrid.haerle2107@gmail.com persönlich mit mir vereinbart werden.
Ich freue mich auf meine zukünftige ehrenamtliche Tätigkeit und danke Ihnen für Ihr Vertrauen.
Ihre
Astrid Härle

Wie man Igel vor Mährobotern schützen kann Meldung vom 01. Juli 2025

Das Veterinäramt und das Amt für Forst und Naturschutz im Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhalten seit einigen Jahren immer mehr Hinweise, dass Igel und andere Kleintiere durch Mähroboter verletzt wurden. Daher bittet das Landratsamt um einen sorgsamen Umgang mit Mährobotern: Besonders der Betrieb in der Dämmerung und bei Dunkelheit führt zu einem erhöhten Verletzungsrisiko für nachtaktive Tiere, wie Igel, aber auch Frösche und Kröten. Nehmen Igel eine Gefahr war, flüchten sie nicht, sondern rollen sich ein. Mähroboter erkennen die Igel dann meist nicht als Hindernis, was oft zu schweren Verletzungen und bei knapp der Hälfte der Tiere zum Tod führt. Igel sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwar besonders geschützt, die Bestände schrumpfen jedoch. Sie sterben im Straßenverkehr oder durch Mähroboter, zum anderen schwindet ihr Lebensraum. Sie benötigen zum Beispiel hoch gewachsenes Gras, Laubhaufen und naturnahe Wasserstellen. Die Igel revanchieren sich für einen igelfreundlichen Garten, indem sie die Anzahl der Schnecken reduzieren. Um das Risiko durch Mähroboter zu reduzieren, empfehlen die Ämter: Man sollte zunächst hinterfragen, ob der Einsatz eines Roboters wirklich notwendig ist. Dieser sollte dann ausschließlich tagsüber bis zum Einsetzen der Dämmerung betrieben werden. Vorher sollte man seinen Garten nach Igeln absuchen. Gut ist es, wenn im Garten abschnittweise hoch gewachsenes Gras stehen bleibt – dies dient als Rückzugsort für Igel und andere Kleintiere. Wer verletzte Igel auffindet, kann sich an den Igelhilfeverein e. V. (Igelhilfeverein e.V. – Gemeinsam für die Igel) wenden.