Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen des Rathauses

Landtagswahl 2026

Sitzung d e s G e m e i n d e r a t s Am Montag, 23. Februar 2026, um 19:00 Uhr findet eine ö f f e n t l i c h e Sitzung des Gemeinderats im Bürgerhaus Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim statt, wozu die Bevölkerung herzlich eingeladen ist. Tagesordnung: 1. Fragen der Einwohner 2. Sanierungsgebiet "Ortsmitte Regglisweiler"     - Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur förmlichen Festlegung      des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Regglisweiler“ in Dietenheim    - Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung kommunaler Bewilligungsrichtlinien      der Stadt Dietenheim für die Förderung von Privatmaßnahmen      im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Regglisweiler“ 3. Bericht der NetzeBW für die Stadt Dietenheim (Netzdialog) 4. Verabschiedung des Haushaltsplanes 2026 der Stadt Dietenheim 5. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2026 des Eigenbetriebs "Wasserversorgung     Dietenheim" 6. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes 2026 des Eigenbetriebs "Erneuerbare     Energien" 7. Stellungnahme zu Baugesuchen 8. 3. Änderung des Bebauungsplans "Gießen Süd-West" und örtliche Bauvorschriften    - Satzungsbeschluss 9. Bebauungsplan "Nesselbosch II" und örtliche Bauvorschriften für den Bebauungsplan     "Nesselbosch II" - Satzungsbeschluss 10. Jahresstatistik 2025 11. Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen, Sonstiges Christopher Eh Bürgermeister Die Beratungsunterlagen liegen im Rathaus beim Hauptamt, 1. Stock, Zimmer 104 und während der Sitzung, zur Einsicht auf. Die Beratungsunterlagen und ein anschließendes Ergebnisprotokoll sind im Internet unter www.dietenheim.de > Stadtpolitik > Ratsinformationssystem öffentlich für alle Bürger abrufbar.
Die gemeinsame Zulassungsstelle der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises hat ihre Internetpräsenz neu gestaltet. Seit dem 21. Januar ist die überarbeitete Webseite unter www.zulassung-ulm.de online. Ziel des Relaunchs ist es, Bürgerinnen und Bürgern einen zeitgemäßen, übersichtlichen und serviceorientierten Zugang zu Informationen und Online-Angeboten rund um die Kfz-Zulassung zu bieten. Damit leistet die neue Internetpräsenz einen wichtigen Beitrag, um Behördengänge besser vorzubereiten und in vielen Fällen sogar ganz zu vermeiden.   Ein besonderer Fokus liegt auf den medienbruchfreien, digitalen Services von i-Kfz. Über diese Online-Angebote können zahlreiche Zulassungsvorgänge bequem von zu Hause aus erledigt werden – unabhängig von Öffnungszeiten und ohne persönlichen Termin vor Ort. Dazu zählen unter anderem An-, Ab- und Ummeldungen von Fahrzeugen sowie weitere standardisierte Verfahren. Die neue Webseite bündelt diese Angebote übersichtlich und erläutert verständlich die jeweiligen Voraussetzungen und Abläufe.   Mit dem Ausbau der Online-Services verfolgen die Stadt Ulm und der Alb-Donau-Kreis das Ziel, Verwaltungsleistungen kontinuierlich zu modernisieren und den Zugang zur Kfz-Zulassung weiter zu vereinfachen. Die neue Internetpräsenz bildet dafür eine zentrale Grundlage und kann künftig schrittweise um weitere digitale Funktionen wie etwa einen Chatbot ergänzt werden.   Hintergrundinformation: Die gemeinsame Zulassungsstelle der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises besteht seit dem Jahr 2011 und war die erste ihrer Art in Baden-Württemberg. Sie wird seitdem in enger interkommunaler Zusammenarbeit betrieben. Beide Verwaltungen tragen die Verantwortung gleichermaßen, stellen Personal paritätisch und bewältigen sämtliche Aufgaben gemeinsam.
Der Tag des Grundgesetzes am 23. Mai erinnert jährlich an die Werte, die unser Zusammenleben tragen: Freiheit, Demokratie und Menschwürde – und nicht zuletzt das Ehrenamt, das in unserem Land eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts bildet. Der Bundespräsident hat in seinem Brief zum Ehrentag am 23. Mai 2026 alle Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, sich am ersten deutschlandweiten Mitmachtag zu beteiligen. Anlass ist der 77. Geburtstag des Grundgesetzes, das als Grundlage für Freiheit, Frieden und Demokratie gefeiert wird. Der Ehrentag steht unter dem Motto „Für dich. Für uns. Für alle.“ und soll das freiwillige Engagement und die Mitmenschlichkeit in den Mittelpunkt stellen. Der Bundespräsident betont, dass Demokratie vom Mitmachen lebt und jeder Einzelne einen Beitrag leisten kann – unabhängig davon, wie viel Zeit oder welche Talente er oder sie einbringt. Engagement ist nicht nur Einsatz, sondern auch Begegnung, Gemeinschaft und Freude. Ziel ist es, möglichst viele Menschen zu motivieren, sich für andere einzusetzen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Der Ehrentag soll ein Anfang sein, um neue Begegnungen und Engagement zu fördern, und lädt alle – ob Vereine, Unternehmen, Kommunen oder Privatpersonen – ein, eigene Aktionen zu planen und sich zu beteiligen. Der Bundespräsident dankt allen Engagierten und ruft dazu auf, gemeinsam das Land ein Stück besser zu machen und die Werte des Grundgesetzes mit Leben zu füllen. Weitere Informationen und Mitmachmöglichkeiten gibt es unter www.ehrentag.de  
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Dietenheim wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim, Tel. 07347-9696-0 und Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, Regglisweiler, Tel 07347-3707 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 13 Uhr im Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 64 Ulm durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Dietenheim (Anschrift siehe oben) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. 6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7.1.einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 7.2.einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 7.3.einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Dietenheim, den 28. Januar 2026 Stadtverwaltung - Wahlamt Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen Zur Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann? Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Dietenheimer Kirchturm im Hintergrund und Faschingswimpeln im Vordergrund
Bürgerwehr marschiert vor Rathaus und Kirche Dietenheim auf Hauptstraße
Bunte Blumenwiese am Randstreifen der Hauptstraße vor dem Ortsausgang Dietenheim Richtung Regglisweiler
Fahrradfahrer im Hinergrund an einem Kreisverkehr mit bunten Blumen im Vordergrund
Malerischer Sonnenuntergang mit Sicht auf Kirche Regglisweiler