BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Dietenheim wird in der Zeit vom
16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus
Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim, Tel. 07347-9696-0
und Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, Regglisweiler, Tel 07347-3707 für
Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 13 Uhr im
Rathaus Dietenheim – Bürgerdienste – Königstraße 63, 89165 Dietenheim Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am
15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 64 Ulm durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der
Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum
15.02.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4
Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz
2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt
geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr im Rathaus Dietenheim (Anschrift
siehe oben) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht
aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer
Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter
unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein
neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis
5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum
Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1.einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2.einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3.einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der
Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den
Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk
angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich
abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Dietenheim, den 28. Januar 2026
Stadtverwaltung - Wahlamt

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten
zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben
werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und
Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in
der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen
angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert.
Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung
der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und
auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt
ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot
interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts
des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter
Telefon: 0761/36122.