Verkehrsvorschriften sind einzuhalten – aber wie parkt man richtig?

Im gesamten Gemeindegebiet gibt es immer wieder Hinweise auf falsch geparkte Fahrzeuge. Gehwege, Kurven oder schmale Straßen sind keine geeigneten Parkflächen. Dort ist das Parken sogar verboten. Wir möchten Ihnen mit den nachfolgenden Hinweisen eine kleine Hilfestellung geben. Geregelt ist das Parken in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Parken auf Gehwegen: Gehwegparken ist grundsätzlich verboten. Wenn Fahrzeuge auf dem Gehweg parken, ist für Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen mit Rollator oft kein Durchkommen mehr möglich und sie müssen auf die Straße ausweichen. Fahrzeuge müssen insofern auf dem rechten Seitenstreifen, einem dort angelegten Parkstreifen oder am rechten Fahrbahnrand parken, es sei denn, Gehwegparken wird durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt. „Wildes Parken“:Neben dem Parken auf Gehwegen führt auch das umgangssprachliche „wilde Parken“ in Wohngebieten für viele Bürgerinnen und Bürger zu Frust. Dazu gehört insbesondere das Parken entgegen der Fahrtrichtung, vor Grundstückszufahrten oder vor und hinter Kreuzungen (bis zu fünf Metern vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten). Übrigens ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen ebenfalls nicht gestattet. Parken in schmalen Straßen:Wenn die Straße so schmal ist, dass beim Parken am rechten Fahrbahnrand die Fahrspur für weitere Autos und Einsatzfahrzeuge unbefahrbar wird, ist das Parken in diesem Bereich generell verboten. Dies ist der Fall, wenn eine Restbreite der Straßevon 3,05 Metern nicht mehr eingehalten werden kann. Denn nur dann können unter anderem Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ungehindert am parkenden Fahrzeug vorbeifahren. Aber auch die Müllabfuhr und der Winterdienst sind auf diese Durchfahrtsbreite angewiesen. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen:In verkehrsberuhigten Bereichen (auch „Spielstraße“ genannt) gilt, dass das Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen grundsätzlich unzulässig ist. Hätten Sie noch alles gewusst? Vielleicht haben Ihnen die kurzen, aber natürlich nicht abschließenden Hinweise etwas Lust gemacht, mal wieder in die StVO zu schauen. Eine Lektüre lohnt sich, spart sie im Zweifel vielleicht auch das Geld für ein „Knöllchen“.