Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände - 1. Änderung“ in Dietenheim

Der Stadtrat der Stadt Dietenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.03.2024 den Bebauungsplan „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände - 1. Änderung“ in Dietenheim nach
§ 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
 Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 11.12.2023 in dem Lageplan des
Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 11.12.2023/18.03.2024 festgelegt.
 Ausschnitt Bebauungsplan „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände - 1. Änderung“ vom 11.12.2023/18.03.2024, unmaßstäblich, genordet

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des
Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 11.12.2023/18.03.2024 einschließlich Begründung.
 Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände - 1. Änderung“ i. d. F. vom 11.12.2023/18.03.2024 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  
Der Bebauungsplan mit Begründung und Satzungsbeschluss sowie den örtlichen Bauvorschriften werden ab dem 15.04.2024 im Rathaus der Stadt Dietenheim, Königstraße 63, 89165 Dietenheim zu den üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.  Öffnungszeiten der Stadtverwaltung DietenheimvormittagsMo. - Do.: 08:00 - 12:00 UhrFr.: 08:00 - 13:00 UhrnachmittagsMo.: 14:00 - 16:00 UhrMi.: 16:00 - 18:00 Uhr Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Stadt Dietenheim gestellt ist, wird verwiesen.
 Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
 wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Stadt Dietenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Dietenheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oderder Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat odervor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
  
Bürgermeisteramt Dietenheim, 21. März 2024
 
Christopher Eh
Bürgermeister