Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Das Ortspolizeibehörde der Stadt Dietenheim weist in Abstimmung mit der Feuerwehr darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, insbesondere von Reisig, Baum- und Strauchschnitt, nur unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Privaten Gärtnern und/oder Grundstücksbesitzern ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne bzw. über Recyclinghöfe bzw. Entsorgungszentren zu entsorgen.
Eine Verbrennung ist nur für Land- und Forstwirte zugelassen.
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 (GBl. S.187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1996 (GBl.S.116) dürfen gemäß § 2 der Verordnung (Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle) pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden.
Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (im Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Insbesondere zu beachten sind folgende Mindestabstände
100 m von Landes- und Kreisstraßen 100 m zu Wald (§ 41 Abs. 1 LWaldG), 30 m zu eigenem Waldbesitz (§ 41, Abs. 2 Nr. 1d LWaldG) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
Im Bereich der Wohnbebauung ist das Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich untersagt. Diese Einschränkung dient dem Schutz der Bevölkerung vor Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie der Vermeidung von Gefahren durch Funkenflug und unkontrollierte Feuerentwicklung.
Außerhalb der Wohngebiete ist eine Verbrennung nur nach vorheriger und schriftlicher Anmeldung (mind. 3 Tage vorher) bei der Ortspolizeibehörde der Stadt Dietenheim zulässig. Die Anmeldung ist zwingend erforderlich, um Fehlalarme zu vermeiden und einen unnötigen Einsatz der Feuerwehr auszuschließen. Wird ein Feuer nicht angemeldet und hierdurch ein Feuerwehreinsatz ausgelöst, müssen grundsätzlich dem Verursacher die entstandenen Kosten gemäß der Feuerwehrkostenersatzsatzung in Rechnung gestellt werden.
Die Anzeige muss folgenden Inhalt haben:
Was soll verbrannt werden Wann (genaue Uhrzeit von - bis), soll verbrannt werden Den genauen Ort mit Flur oder Flurstück Nummer, wo die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden Name und die Erreichbarkeit des Verantwortlichen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Feuer stets unter ständiger Aufsicht zu halten ist, nur bei geeigneter Witterung (kein starker Wind und keine Waldbrandgefahr) in der Zeit zwischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bestehen dürfen und nach Abschluss der Verbrennung vollständig zu löschen sind, d.h. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle können laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Bußgelder nach sich ziehen, die bis zu 100.000 € erreichen können.
den entsprechenden Antrag finden Sie hier (147,3 KB)
