Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 21.10.2024 die Hebesätze für die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 440 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 340 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz
(LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das
Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.
In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender
schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den
Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen
Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in
diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt
Dietenheim mit Sitz in Dietenheim erhoben werden.

Dietenheim, den 15.12.2025
gez.
Christopher Eh
Bürgermeister