Bekanntmachung nach § 50 Bundesmeldegesetz

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 08. März 2026
Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2026 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder bei der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig.