Änderung der Landesbauordnung (LBO) zum 28. Juni 2025
Das Bauamt der Stadt Dietenheim informiert Sie über die wichtigsten Änderungen für Sie als Bürger.
Verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO
Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind im Innenbereich nun verfahrensfrei möglich, sofern damit keine genehmigungspflichtigen Veränderungen der Gebäudehülle (bspw. durch Aufstockung oder Anbauten) einhergehen. Die Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht (Vorgaben aus der LBO, wie bspw. Abstandsflächen) und dem Bauplanungsrecht (Vorgaben aus dem Bebauungsplan) sind hierbei einzuhalten. Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)
Alle Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze können nun im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 4 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen bei denen nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird ist das vereinfachte Verfahren sogar verpflichtend, d.h. eine Baugenehmigung über das vollumfängliche Genehmigungsverfahren ist für diese Gebäude nicht mehr möglich. Benachrichtigung der Nachbarn (§ 55 LBO)
Bereits durch die Novelle der LBO im Jahr 2023 wurde die Angrenzerbenachrichtigung geändert, so dass nur Nachbarn vorab am Verfahren beteiligt werden, deren Recht als Nachbar durch Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen tangiert werden. Die Baurechtsbehörde (Landratsamt) legt fest, welche Nachbarn zu benachrichtigen sind. Diese Nachbarn werden von uns mit einem Schreiben über den Eingang der Bauunterlagen informiert und können dann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Einsicht in die eingereichten Planunterlagen nehmen. Die Frist für die Einsichtnahme und zur Erhebung von Einwendungen verkürzt sich nun auf zwei Wochen. Nur innerhalb dieser Frist können benachrichtigte Nachbarn elektronisch in Textform (per E-Mail an bauen@dietenheim.de) oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Baugenehmigung (§ 58 LBO) - Genehmigungsfiktion
Für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt nun eine Genehmigungsfiktion. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von drei Monaten die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig bei der Baurechtsbehörde vorliegen und sämtliche für die Entscheidung relevanten Stellungnahmen vorliegen. Nur beantragte Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen werden Teil der Genehmigung. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Antragsteller und den beteiligten Nachbarn von der Baurechtsbehörde bekannt gegeben. Ebenso ist von dort der Baufreigabeschein mit Eintritt der Fiktion zu erteilen. Wegfall des Widerspruchverfahrens
Bereits für alle Bescheide die seit 1. Juni 2025 von der Baurechtsbehörde versandt wurden kann als Rechtsmittel nur noch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das baurechtliche Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.Bei Fragen rund ums Thema Bauen dürfen Sie gerne auf uns zukommen. Je konkreter Ihr Vorhaben bereits geplant ist, desto zielführender können wir Sie beraten.
