Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachten

 
 
Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachtenBäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
 
Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern etc.) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist.
 
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:
 
Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja) Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern Sommerschnitt an Obstbäumen Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen bzw. zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3 Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen; 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen) Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.
 
Bei Fragen zu diesem Thema, beraten sie gerne die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (Telefon 0731 / 185-1295, -1280, -1645).