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das DRK braucht Ihre Hilfe! Meldung vom 23. März 2022

 
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das DRK braucht Ihre Hilfe!Aufgrund der aktuellen Situation durch die Ukraine-Krise gibt es für uns viele Aufgaben zu meistern. Für diese Aufgaben brauchen wir dringend weitere ehrenamtliche Helfer.
Aktuell kommen in Ulm täglich geflüchtete Personen an. Für diese ist am Bahnhof Ulm in Zusammenarbeit mit der Bahnhofsmission ein „Infopunkt“ eingerichtet.
Die Geflüchteten haben eine lange Reise hinter sich und benötigen spontane Grundversorgung (Essen, Trinken, Babynahrung und Windeln…), Informationen über Unterkünfte oder einfach nur einen Moment zum Ausruhen.
Weitere Einrichtungen sind Erstaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und Begegnungs-Cafe`s.
Helfer werden für verschiedene Einsatzgebiete und zu verschiedenen Zeiten benötigt. Es sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich und setzt keine DRK-Mitgliedschaft voraus.

Dringend benötigt, werden auch Helfer, die die ukrainische oder russische Sprache beherrschen und als Übersetzer eingesetzt werden können.
Wollen Sie helfen? Dann melden Sie sich unter fluchthilfe@drk-ulm.de
oder bei uns unter info@drk-regglisweiler.de, wir leiten ihre Anfrage gerne weiter.
Weiterhin kann natürlich auch gespendet werden unter
DRK-Spendenkonto
IBAN: DE63370205000005023307
BIC: BFSWDE33XXX
Stichwort: Ukraine oder Nothilfe Ukraine
Weitere Info zu Spenden unter: https://www.drk.de/nothilfe-ukraine
Sachspenden können wir leider nicht annehmen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Ihr DRK Ortsverein Regglisweiler
 
 

Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachten Meldung vom 16. Februar 2022

 
 
Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachtenBäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
 
Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern etc.) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist.
 
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:
 
Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja) Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern Sommerschnitt an Obstbäumen Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen bzw. zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3 Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen; 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen) Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.
 
Bei Fragen zu diesem Thema, beraten sie gerne die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (Telefon 0731 / 185-1295, -1280, -1645).
 

BBauPlan "gerwerbe- und Wohnpark Amann-Gelände, Änderung BBauPlan "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3 - Beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Auslegung" Meldung vom 23. Dezember 2021

Öffentliche BekanntmachungBeteiligung der ÖffentlichkeitÖffentliche Auslegung Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
 
Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2021 den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 13.10.2021 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Gewerbe- und Wohnpark Amann-Gelände" mit Änderung der Bebauungspläne "Faulpelzreute 2" und "Weidach 3" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Bereich des ehem. "Amann-Geländes" beidseitig des Gießenbaches und umfasst folgende Grundstücke: 121 (Teilfläche); 159/2; 159/3; 177/1 (Teilfläche); 754 (Teilfläche); 776/1; 830; 833; 834; 834/1835; sowie 836 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.10.2021 liegt in der Zeit vom 03.01.2022 bis 04.02.2022 im Rathaus der Stadt Dietenheim (Königstraße 63, 89165 Dietenheim), Foyer während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis16.00 Uhr. Außerdem Mittwochs von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.  Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Eine vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich.  Für den Zutritt ist ein Nachweis, ob Sie geimpft, getestet oder genesen sind,  vorzulegen. Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.10.2021 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
http://www.dietenheim.de
oder zusätzlich
https:// www.uvp-verbund.de/ kartendienste - Dietenheim


Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Stadt Dietenheim (Königstraße 63, 89165 Dietenheim) im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
 
Dietenheim, den 23.12.2021
Christopher Eh , Bürgermeister
 
 

Kinder und Jugendliche brauchen Sie - Unterstützungskräfte für das Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ gesucht! Meldung vom 01. Oktober 2021

 
 

Kinder und Jugendliche brauchen Sie - Unterstützungskräfte für das Förder-programm „Lernen mit Rückenwind“ gesucht!
 
Kinder und Jugendliche sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie in beson-derer Weise betroffen. Um den entstandenen Auswirkungen rasch entgegenzuwirken, sollen die betroffenen Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt werden.
 
Baden-Württemberg startet dazu im Rahmen des Bund-Länder Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 das auf zwei Jahre angelegte Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“.
 
Dazu brauchen wir Sie: Studierende, Pensionäre, ausgebildete Lehrkräfte, Personen mit pädagogischer Vorbildung. Auch Kooperationspartner, d. h. Institutionen und Organisationen wie bspw. Nachhilfeinstitute sprechen wir hiermit an. Wir freuen uns auf Sie und Ihr Mitwirken bei dieser so wichtigen Aufgabe.
 
Informationen finden Sie auf der Homepage unter www.lernen-mit-rueckenwind.de.
Hier gelangen Sie auch zum Registrierungsportal, dem „virtuellen Marktplatz“
Sollten Sie ganz gezielt eine Schule in Ihrem Umfeld unterstützen wollen, ist es möglich, dies bei der Registrierung anzugeben.
 
Sie können sich aber auch gerne bei den Schulen direkt melden.
 
Melden Sie sich gerne - wir freuen uns auf Ihre Unterstützung!

Abgabe von Fundtieren Meldung vom 21. Januar 2016


Abgabe von Fundtieren

Die Praxis zeigt, dass Fundtiere immer wieder im Tierheim Ulm abgegeben werden, ohne dass sich der Finder zuerst mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzt. Dies verursacht sehr hohe Kosten, die großteils unnötig sind. Die Stadtverwaltung Dietenheim hat selbst die Möglichkeit, Fundtiere (Hunde, Vögel usw.) kurz- bis mittelfristig unterzubringen. Herrenlose Katzen gelten in der Regel nicht als Fundtiere. Ein Großteil der abgegebenen Tiere wird bereits nach wenigen Tagen vom Besitzer vermisst und bei uns wieder abgeholt. Das Verbringen zum Tierheim wird erst bei einer längerfristigen Unterbringung notwendig. Wir haben das Tierheim informiert, dass Tiere aus Dietenheim und Regglisweiler, die von Privatpersonen abgegeben werden, nicht entgegenzunehmen sind. Sollte eine Abgabe im Tierheim dennoch durch Privatpersonen erfolgen, weisen wir darauf hin, dass keine Kostenübernahme durch die Stadtverwaltung Dietenheim erfolgt. Die betreffende Privatperson hat die Kosten in diesem Fall selbst zu tragen (Katze: 336 €; Hund: 563 €). Auch im Sinne des Tierschutzes ist es sinnvoller, die Fundtiere zuerst vor Ort unterzubringen, da sie dadurch schneller wieder zu Ihren Besitzern kommen