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Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachten Meldung vom 22. Februar 2023

Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
 
Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, muss ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt gestellt werden. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist.
 
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:
 
Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja), Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern, Sommerschnitt an Obstbäumen, Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen und zur Freihaltung, des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen; viereinhalb Meter freie Höhe über Fahrbahnen), Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.
 
Interessierte können sich bei Fragen an die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis unter den Telefonnummern 0731/185-1651, -1323, -1280, -1645 und -1594 wenden.
 
 
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Fachdienst Forst und Naturschutz /

Vorsicht Frost: Tipps gegen Einfrieren der Biotonne Meldung vom 08. Februar 2023

Bei Temperaturen unter null Grad können Bio-Abfälle in den Biotonnen leicht einfrieren. Unter Umständen setzen sich nasses Laub, frischer Grünschnitt oder feuchte Abfälle so fest, dass der Tonneninhalt bei der Leerung nicht herausfallen kann. Da es nicht Aufgabe der Müllwerker ist, die eingefrorenen Abfälle aus den Tonnen zu lösen, müssen sie häufig mit Inhalt zurückgestellt werden. In diesem Fall besteht seitens der Bürgerinnen und Bürger kein Anspruch auf eine kostenlose Nachleerung des Abfallbehälters.
 
So verhindern Sie, dass Bioabfälle im Winter in die Biotonne einfrieren und diese nicht geleert werden kann:
 
Stellen Sie die Tonne an einen frostfreien Ort, z. B. Garage, Keller, Schuppen oder Gartenhaus – zumindest für die Nacht vor der Leerung.
 
In besonders kalten Nächten stellen Sie die Tonne am besten erst am Tag der Leerung, bis 6 Uhr morgens, an die Straße und überprüfen Sie morgens, ob der Deckel zugefroren ist
 
Legen Sie den Boden und die Wände der Biotonne mit einigen Lagen alter Zeitung, Knüllpapier oder Eierkartons aus. Dies saugt Feuchtigkeit auf, so dass der Inhalt nicht so festfriert.
 
Halten Sie Ihren Biomüll generell trocken. Wickeln Sie diesen immer ein in Zeitungspapier oder Bioabfalltüten aus Recyclingpapier, so dass keine Feuchtigkeit nach außen dringt. Küchenabfälle gut abtropfen lassen und anschließend einpacken.
 
Geben Sie keine flüssigen Abfälle in die Biotonne und lassen Sie feuchte Abfälle (z.B. Kaffeefilter) antrocknen, bevor Sie sie in die Biotonne geben.
 
Sollte der Biomüll doch einmal festfrieren, bleibt nichts Anderes übrig, als selbst zum Beispiel mit einem Spaten oder Besenstiel die Abfälle kurz vor der Leerung nochmals zu lockern. Die Müllwerker können und dürfen diese Arbeit nicht übernehmen.
 
Nach der Leerung sollte man die Biotonne gut austrocknen lassen und dann zuerst mit einigen Lagen Zeitungspapier auslegen. Alternativ können auch Papiersäcke verwendet werden, die die Tonne komplett auskleiden. Diese Säcke sind im Handel erhältlich.

Alles Wissenswerte zum Abfallkalender Meldung vom 16. November 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wenn der Alb-Donau-Kreis ab 2023 die Abfallentsorgung übernimmt, wird es zur Information der Bürger selbstverständlich auch einen Abfallkalender geben.
 
Der Abfallkalender wird Mitte November vom Landkreis per Post an die Bürgerinnen und Bürger verschickt. Er informiert individuell für die konkrete Adresse des angeschriebenen Haushalts über folgende Termine:
 
Abfuhr Restmüll
Abfuhr Bioabfall
Gelber Sack Straßensammlung Papier (Vereinssammlungen)
Straßensammlung Hecken- und Baumschnitt (Frühjahr / Herbst)
Problemstoffannahme (1x im Quartal im Entsorgungszentrum, Termine des nächstgelegenen Entsorgungszentrums)
 
Wir werden zusätzlich eine Abfall-App anbieten, über die man sich an die Abfalltermine erinnern lassen kann. Über das Bürgerportal der Abfallwirtschaft unter www.aw-adk.de lassen sich die Abfallkalender auch ausdrucken bzw. in den Kalender exportieren. Auf der Webseite lassen sich auch ohne Anmeldung im Bürgerportal über ein Orts- und Straßenverzeichnis die Abfuhrtermine abrufen.
 
Braune Papiersäcke für die Grüngutsammlung bieten wir nicht an, die Grünabfälle (getrennt nach krautig/grasig und holzig) werden unverpackt entgegengenommen. Wir empfehlen, das Grüngut in wiederverwertbaren Transportsäcken anzuliefern und sie wieder mitzunehmen.
 
Die bisher verwendeten Säcke für Mehrmengen Restmüll können nur noch bis zum letzten Abfuhrtag in 2022 bereitgestellt werden und müssen deshalb dieses Jahr noch aufgebraucht werden. Darüber hatten wir Sie bereits informiert.,

Künftig läuft die Bestellung von Zusatzsäcken telefonisch (0731/185-3333) oder per Mail (kundenservice@aw-adk.de) über die Abfallwirtschaft des Landkreises. In der Gebühr von 6,83 EUR für den 80 l – Zusatzsack ist der Versand inbegriffen.
Auch die Windelsäcke in den Gemeinden sind davon betroffen.

Führerschein-Tausch: Frist für Personen der Jahrgänge 1959 bis 1964 läuft Mitte Januar aus Meldung vom 16. November 2022

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer besitzen noch einen alten Papierführerschein in grau oder rosa – diese Dokumente verlieren allerdings gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers schrittweise ihre Gültigkeit. Der alte Schein muss daher rechtzeitig durch den aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden. Auch Inhaberinnen und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind von der Umtauschaktion betroffen.
 
In einem ersten Schritt werden die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine umgetauscht. Der Umtausch erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsdatum der Fahrerin oder des Fahrers. Bis zum 19. Januar 2022 müssen die Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren Führerschein umtauschen, ein Jahr später sind weitere Jahrgänge betroffen.
 
Ab dem Jahr 2026 laufen – ebenfalls gestaffelt – die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine ab. Die genaue Auflistung der Fristen für alle Jahrgänge sind online unter https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/fuehrerscheine.html einsehbar. Wer möchte, kann seinen alten Führerschein aber auch deutlich vor Ablauf der Frist umtauschen.
 
So funktioniert der Umtausch
 
Antrag online herunterladen oder im Rathaus abholen
 
Bürgerinnen und Bürger des Alb-Donau-Kreises, die den Umtausch ihres alten Führerscheins beantragen möchte, können den Antrag online unter diesem Link herunterladen: https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/fuehrerscheine.html. Zusätzlich liegen die Formulare in den Rathäusern aus sowie in Ehingen anstelle des Rathauses im Vorraum des Ritterhauses (Hauptstraße 41). Dafür ist kein Termin in der Führerscheinstelle des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis nötig.
 
Notwendige Unterlagen
 
Kopie des Ausweises (bei Ausländern des Reisepasses und wenn möglich des Aufenthaltstitels) Kopie des bisherigen Führerscheins ein biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr)
 
Bei Beantragung der Klasse CE eingeschränkt (Lkw über 7.5 Tonnen) ist außerdem erforderlich:
augenärztliche Bescheinigung nach Anlage 6 FeV ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV
 
Antrag abgeben
 
Der Antrag kann zusammen mit den notwendigen Unterlagen per Post an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis verschickt werden, in den Hausbriefkasten des Landratsamtes eingeworfen oder in den Rathäusern abgegeben werden. In Ehingen sollten Bürgerinnen und Bürger den Briefkasten der Führerscheinstelle im Vorraum des Ritterhauses nutzen. Bei der Abgabe im Rathaus kann die Gemeindeverwaltung zusätzliche Gebühren erheben.
 
Neuen Führerschein abholen
 
Auf dem Antrag kann bereits ausgewählt werden, ob der neue Führerschein im Landratsamt oder bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden soll. Auch hier kann die Gemeindeverwaltung zusätzliche Gebühren erheben, wenn der Führerschein dort abgeholt werden soll. Für die Stadt Ehingen gilt wieder, dass die Abholung im Ritterhaus bei der Führerscheinstelle erfolgt.
 
Sobald der neue Führerschein da ist, werden die Bürgerinnen und Bürger durch die Führerscheinstelle kontaktiert. Um diesen abzuholen, muss ein persönlicher Termin vereinbart werden – je nach angegebenen Wunsch in der Führerscheinstelle des Landratsamtes oder im Rathaus. Der alte Führerschein muss bei diesem Termin zwingend abgegeben oder entwertet werden. Wenn eine andere Person als die Inhaberin oder der Inhaber den Führerschein abholen soll, ist eine schriftliche Vollmacht notwendig.
 
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erhebt für den Umtausch eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro, bei einem Umtausch über die Gemeindeverwaltungen können möglicherweise weitere Gebühren erhoben werden.

Das Buch zum Jubiläum „1050 Jahre Dietenheim und 750 Jahre Regglisweiler“von Harald Kächler. Meldung vom 15. November 2022

Erhältlich im Rathaus Dietenheim (Bürgerdienste) und in der Ortsverwaltung Regglisweiler


Wann?       zu den üblichen Öffnungszeiten

Kosten?            18,00 €

Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine gesucht Meldung vom 29. August 2022

Suche nach Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine in Dietenheim und Regglisweiler
Der Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nimmt vor dem kommenden Winter stark zu. Daher sucht die Stadt Dietenheim Wohnungen und leerstehende Häuser für die Unterbringung von Geflüchteten aus den Kriegsgebieten der Ukraine, die den Winter in ihrer bisherigen Behausung nicht überstehen können.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unsere Frau Bodammer.
Wenden Sie sich per Mail an integration@dietenheim.de oder per Telefon unter 07347-9696-0.

Energiesparmaßnahmen bei der Stadt Dietenheim Meldung vom 10. August 2022

Angesichts der drohenden Energiekrise und den damit verbundenen angekündigten Vorgaben seitens der Regierung, untersucht die Stadtverwaltung Dietenheim derzeit alle Möglichkeiten der Energie-Einsparung.
Einzelne Maßnahmen werden kurzfristig umgesetzt und andere weitergehende Maßnahmen werden auf eine Vorschlagsliste gesetzt, zur Beschlussfassung in der nächsten Gemeinderatsitzung.
 
Als Sofortmaßnahmen greifen ab sofort:
Abschaltung der nächtlichen Beleuchtung von Kirchturm, Rathaus und Stadtcafé
Abschaltung des Narrenbrunnens vor der Volksbank
Alle anderen städt. Brunnen laufen vorläufig mit reduzierten Betriebszeiten weiter.
Für die städt. Einrichtungen gilt:
Kaltwasser für die Handwaschbecken
Reduzierung des Energieverbrauchs bei der digitalen Infrastruktur
Absenkung der Heiztemperatur, ab Beginn der Heizperiode
Anhalten aller städt. Mitarbeiter – auch durch eigene Vorschläge - zur Energie-Einsparung beizutragen.
 
Weitergehende Maßnahmen werden im September im Gemeinderat behandelt und beschlossen werden.
 
Die Stadtverwaltung bittet für diese sofortigen und die folgenden Maßnahmen um Verständnis.
Gerne nimmt die Stadtverwaltung Vorschläge aus der Bürgerschaft für weitere Energie-Einsparmöglichkeiten entgegen.
Telefon: 07347-9696-0, E-Mail stadtverwaltung@dietenheim.de

Entgeltordnung für die Anlagen und Einrichtungen der Stadt Dietenheim vom 25.07.2022 Meldung vom 01. August 2022

Entgeltordnung für die Anlagen und Einrichtungen
der Stadt Dietenheim
vom 25.07.2022
 
1.   Erhebungsgrundsatz
 
1.1    Für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen erhebt die Stadt Benutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.1.2    Die angegebenen Benutzungsentgelte sind Nettobeträge, ihnen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzufügen.
  2.   Entstehung der Fälligkeit
 2.1   Der Anspruch auf das Benutzungsentgelt entsteht mit der Zusage auf Benutzung.
2.2   Das Benutzungsentgelt wird innerhalb 2 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
2.3   Mit der verbindlichen Zusage kann ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlich anfallenden Benutzungsentgelts und je nach Einzelfall eine angemessene Kaution für evtl. Schadensersatzansprüche verlangt werden. Die Höhe der Kaution wird von der Stadt Dietenheim im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltung festgesetzt.
  3.  Schuldner
 Schuldner der Benutzungsentgelte sind der Verein, der Veranstalter bzw. Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.  4.  Befreiungen
 4.1    Kein Benutzungsentgelt wird erhoben;für Hauptproben örtlicher Vereine und Organisationen vor öffentlichen Veranstaltungen in den Einrichtungen der Anlagen 1 und 2.4.2    Sofern eine Veranstaltung auf Einladung der Stadt durchgeführt wird, kann auf die Erhebung des Benutzungsentgeltes verzichtet werden.  5.   Zu- und Abschläge
 Für die in den Anlagen 1 und 2 unter 1. Grundmiete festgelegten Benutzungsentgelte werden folgend Zu- und Abschläge festgesetzt: 5.1    Eine Veranstaltung pro Jahr von Vereinen und Organisationen mit Sitz in der Stadt Dietenheim, die den Vereinszweck zum Inhalt haben:         Abschlag - 50%5.2    Jugendabteilungen von Vereinen, die Ihren Vereinssitz in der Stadt Dietenheim haben, bei Jugendveranstaltungena) ohne Eintritt, Abschlag - 75%b) mit Eintritt, Abschlag - 50%
5.3    Auswärtige Veranstalter, ausgenommen VHS + Musikschule und vergleichbare gemeinnützige Einrichtungen:         Zuschlag 50%5.4    Bei mehrtägigen Veranstaltungen ab dem 2. Tag:Abschlag - 30% (sonstige Nebenkosten sind auch für die weiteren Tage voll zu bezahlen.)  6.   Gebühren beim Ausfall von Veranstaltungen
 6.1    Wird vom Veranstalter eine Veranstaltung abgesagt, für die ihm von der Stadt eine verbindliche Zusage erteilt worden ist, sind 50% des jeweiligen Benutzungsentgeltes zu erheben.6.2    Dies gilt nicht,a) wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat oder
b) die Absage mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich bei der Stadtverwaltung eingegangen ist oder
c) die Einrichtung noch für eine andere Veranstaltung vergeben werden kann.
  7.   Sonstiges
 Über Abweichungen von dieser Entgeltordnung und Sonderregelungen beschließt der Gemeinderat im Einzelfall.  8.   Inkrafttreten
 Die Entgeltordnung tritt mit Wirkung 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung der Stadthalle Dietenheim vom 06.07.1998 mit Ergänzung vom 23.04.2007 und die Entgeltordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Regglisweiler vom 23.04.2007 außer Kraft. 
Dietenheim, 25.07.2022
 
 
 
 
Eh
Bürgermeister
 

 
 
 
Anlage 1
Benutzungsentgelte für die Stadthalle Dietenheim
1.
Grundmiete
 1.1
Stadthalle vorderer Teil
120,00 €1.2
Stadthalle Erweiterungsteil
100,00 €1.3
Bühne
20,00 €1.4
Ausschank/Thekenbenutzung
40,00 €1.5
Küche
  
a) örtliche Vereine
50,00 € 
b) Privatpersonen / Firmen mit Catering-Service
150,00 €1.6
Foyer (bei alleiniger Nutzung / Bewirtschaftung)
80,00 €1.7
Licht- und Tonanlage
40,00 € 
 
 2.
Heizung                                                                             
vorderer Hallenteil                                                              
Erweiterungsteil
 25,00 €25,00 € 
 
 3.
Zusätzlich bei Tanzveranstaltungen, Fasching, oder ähnliches - ausgenommen örtliche Vereine –
 
150,00 €4.
Sonstige verbrauchsabhängige Gebühren 4.1
Die Stromkosten werden nach dem gemessenen Verbrauch berechnet und in Rechnung gestellt. 4.2
Anfallender Müll ist sachgerecht, nach Anweisung des Hausmeisters in den dafür bereitgestellten Müllcontainern zu entsorgen. Der Veranstalter hat pro angefangenen Müllcontainer die entsprechende Leerungsgebühr zu entrichten.  5.
Entschädigung des Hausmeisters, sonst. städt. Personal:Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Küche rein und der Saal besenrein übergeben wird.Sollten zusätzliche Hausmeistertätigkeiten (z. B. Bestuhlung, Schließdienst usw.) und eine besondere Endreinigung anfallen, werden dem Veranstalter entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand 35,00 € pro Stunde und Person in Rechnung gestellt.  6.
Haftpflicht:Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste von der Übergabe bis zur Rückgabe der Halle.  7.
Die Grundmietzeit beträgt 1 Tag. Auf- und Abbauzeiten unmittelbar vor und nach der Veranstaltung sind enthalten.  8.
Die Grundmietzeit bezieht sich auf eine Veranstaltung bis max. 1 Tag. Als Veranstaltungstag gilt der Tag, an dem die Veranstaltung beginnt, auch wenn sie erst nach 24 Uhr endet.  
 
 
Anlage 2
Benutzungsentgelte für das Bürgerhaus Regglisweiler
1.
Grundmiete
 1.1
Halle
220,00 €1.2
Bühne
20,00 €1.3
Ausschank
40,00 €1.4
Küche
  
a) örtliche Vereine
50,00 € 
b) Privatpersonen / Firmen mit Catering-Service
150,00 €1.5
Foyer (bei zusätzlicher Bestuhlung, Bar)      
25,00 €1.6
Foyer (bei alleiniger Nutzung / Bewirtschaftung)
50,00 €1.7
Geräteraumbenutzung (Bar, Bestuhlung usw.)
20,00 €1.8
Licht- und Tonanlage
40,00 € 
 
 2.
Heizung
50,00 € 
 
 3.
Zusätzlich bei Tanzveranstaltungen, Fasching, oder ähnliches - ausgenommen örtliche Vereine –
 
150,00 €4.
Sonstige verbrauchsabhängige Gebühren 4.1
Die Stromkosten werden nach dem gemessenen Verbrauch berechnet und in Rechnung gestellt. 4.2
Anfallender Müll ist sachgerecht, nach Anweisung des Hausmeisters in den dafür bereitgestellten Müllcontainern zu entsorgen. Der Veranstalter hat pro angefangenen Müllcontainer die entsprechende Leerungsgebühr zu entrichten.  5.
Entschädigung des Hausmeisters, sonst. städt. Personal:Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Küche rein und der Saal besenrein übergeben wird.Sollten zusätzliche Hausmeistertätigkeiten (z. B. Bestuhlung, Schließdienst usw.) und eine besondere Endreinigung anfallen, werden dem Veranstalter entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand 35,00 € pro Stunde und Person in Rechnung gestellt.  6.
Haftpflicht:Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste von der Übergabe bis zur Rückgabe des Bürgerhauses.  7.
Die Grundmietzeit beträgt 1 Tag. Auf- und Abbauzeiten unmittelbar vor und nach der Veranstaltung sind enthalten.  8.
Die Grundmietzeit bezieht sich auf eine Veranstaltung bis max. 1 Tag. Als Veranstaltungstag gilt der Tag, an dem die Veranstaltung beginnt, auch wenn sie erst nach 24 Uhr endet.  
 
 
Anlage 3
Benutzungsentgelte für Geräte und Inventar
1.
Geschirrmobil
 1.1
örtliche Vereine
0 €1.2
sonst. Einrichtungen. Gewerbetreibende
125,00 €1.3
Spülmittel
15,00 €1.4
Behälter (Geschirr, Besteck)
  
örtliche Vereine
0 € 
sonst. Einrichtungen, Gewerbetreibende
10,00 €  2.
 
2.1
2.2
Verkaufshaus (Weihnachtsmarkthütte)
unterjährige Verleihung
örtl. Vereine
sonstige Einrichtungen, Gewerbetreibende
  0 €75 €2.3
 
Transport (Aufstellung u. Abholung)
        
100,00 € 
3.
3.1
 
Toilettenwaqen
örtliche Vereine
  0 €3.2
3.3
3.4
 
sonst. Einrichtungen, Gewerbetreibende
Transport (Aufstellung u. Abholung)
Besondere Endreinigung (je Stunde)
30,00 €100,00 €50,00 € Die Vermietung von Geräten und Inventar wird vorrangig für Dietenheimer Vereine und gemeinnützige Organisationen als Vereinsförderung betrieben. Die Anmietung durch sonstige Einrichtungen und Gewerbetreibende ist möglich, insbesondere in Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen.Die Miete bezieht sich in der Regel auf den gesamten Mietzeitraum. 
 

Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 25.07.2022- Information über gefasste Beschlüsse - Meldung vom 01. August 2022

Tagesordnung:
 1.
Fragen der Einwohner
Es ergeben sich keine Fragen.  
 
2.
Sicherung der Wasserversorgung  Dietenheim und Regglisweiler Verbundleitung


Der Gemeinderat steht dem Bau und einer Investition für eine Verbundleitung wie beschrieben positiv gegenüber und stimmt einem Bau grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Zweckverband Illergruppe zu diesem Thema in konkrete Verhandlungen, zum Thema Bau und finanzielle Beteiligung einzutreten. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Bedarf die erforderlichen Planungsarbeiten hierzu bis zur Vorplanung an das Ingbüro Wassermüller auf der Grundlage der HOAI zu vergeben

Dem vorliegenden Beschlussvorschlag stimmt der Gemeinderat einstimmig zu.
 
 3.
Stellungnahme zu Baugesuchen
Keine Baugesuche
  
4.
Abbruch Kegelbahn, Zollbergstraße 12, Regglisweiler , Vergabe der Arbeiten


Der Gemeinderat beschließt, dem wirtschaftlich günstigsten Bieter, der Firma Jakob Baur den Auftrag für die Abbrucharbeiten zum Preis von 32.249,00 € zu erteilen.
 
 5.
Breitbandausbau - Vergabe von Planungs-, Ingenieur- und weitere Leistungen zur Errichtung einer passiven NGA-Infrastruktur (FTTB) für die Stadt Dietenheim
 
Der Gemeinderat nimmt die Durchführung des vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens zu vorbezeichnetem Vorhaben zur Kenntnis.
 
Der Gemeinderat stimmt einer Zuschlagserteilung im Rahmen der vorbezeichneten Ausschreibung auf das Angebot der GeoData GmbH, Westhau-sen, zu.
 
Der Bürgermeister wird zur Zuschlagserteilung und damit Abschluss des ausgeschriebenen Planungs- und Ingenieurvertrages nach Ablauf der Wartezeit im Rahmen der erforderlichen Information nichtberücksichtigter Bieter ermächtigt.
 
6.
Fahrzeugkonzeption Feuerwehr, Beschaffung eines Kleinalarm- und Transportfahrzeuges für die Einsatzabteilung Dietenheim


Der Gemeinderat stimmt im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu, das Kombinationsfahrzeug KEF/GWT wie im Feuerwehr Bedarfsplan beschrieben, zu beschaffen. Die Verwaltung schreibt mit der Feuerwehr das neu zu beschaffende Fahrzeug beschränkt aus. 
7.
Bauplatzvergabe "Oberer Wangener Weg II" Hier: Rückkauf von Bauplätzen und Neuvergabe auf Basis der für die Vergabe gestellten Rangliste
 
Die Verwaltung wird ermächtigt Kaufverträge im Baugebiet Oberer-Wangener-Weg 2 zurückabzuwickeln, sollte der Erwerber erklären, dass er aufgrund der derzeitigen Preis- und Zinssituation nicht in der Lage ist das geplante Bauvorhaben finanziell zu stemmen.  Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung zudem, zurückgekaufte Bauplätze an die in der Vergabeliste „Oberer-Wangener –Weg 2“ jeweils nächstplazierten Bauplatzinteressenten zu vergeben und entsprechende Kaufverträge zu schließen. 
  
8.
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung - Änderung und Neufassung der „Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften“


Die vorliegende Gebührenkalkulation zu den Benutzungsgebühren wird zustimmend zur Kenntnis genommen. die 3. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 13.03.2015“ wird beschlossen.
  9.
Anpassung der Entgeltordnung für städt. Hallen und sonstige Einrichtungen


Der Gemeinderat beschließt die Entgeltordnung für Anlagen und Einrichtungen der Stadt Dietenheim
 
 10.
Zentrale Energieversorgung mit Solarthermie, Erstellung einer Potentialstudie, Auftragsvergabe


Der Auftrag zur Erstellung einer Potentialstudie wie vorgestellt auf der Grundlage des Angebots wird erteilt.
 
11.
Bekanntgaben, Anfragen, Anregungen, Sonstiges
Keine Beschlüsse
 
 
Dietenheim, 1. August 2022
Christopher Eh, Bürgermeister

Radon im Haus? Meldung vom 18. Juli 2022

PRESSEINFORMATION DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG
Schutz vor Radon in Baden-Württemberg
LUBW informiert am Donnerstag, den 21. Juli 2022 online
 

Baden-Württemberg/Karlsruhe. Am Donnerstag, den 21. Juli 2022 ab 18 Uhr informiert die Radon-Beratungsstelle der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg online zum Thema „Schutz vor Radon“. Die Teilnahme ist kostenlos und eine Voranmeldung nicht erforderlich.

Radon ist ein nicht wahrnehmbares Gas, das überall im Boden vorkommen kann. Sammelt es sich in Innenräumen an, kann es gefährlich für die Gesundheit werden. Nach Rauchen ist Radon die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Ein Schutz vor Radon ist jedoch möglich, beispielsweise durch Lüften. Durch eine einfache und kostengünstige Radonmessung findet man heraus, ob Maßnahmen zum Schutz vor Radon angezeigt sind.
Bei der Veranstaltung wird über folgende Aspekte informiert:
Radon als Innenraumschadstoff – Wo kommt es her?
Wie gelangt es ins Haus?
Wie kann ich einfach und kostengünstig Radon messen?
Wie kann ich mich vor Radon schützen?
Was bedeuten die neuen Radonvorsorgegebiete für Bürgerinnen und Bürger?
Welche Pflichten haben Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber in Radonvorsorgegebieten?
Wo erhalte ich weiterführende Informationen und Unterstützung?
Im Anschluss ist ausreichend Zeit für Fragen an den Vortragenden und Diskussionen.

Eine Teilnahme erfolgt über die Webseite:Radon in Baden-Württemberg/Online-Veranstaltungen, (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/radioaktivitaet/radon-veranstaltungen).
Hier finden sich auch technische Hinweise für eine erfolgreiche digitale Teilnahme.
Weitere Informationen zum Thema Radon erhalten Sie:
bei der Radonberatungsstelle der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter www.radon.lubw.de in der Pressemitteilung vom 08.2021, Keller und Erdgeschoss auf Radon überprüfen, In Radonvorsorgegebieten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Muss

Feststellungserklärung zur Grundsteuer - Informationen für Grundstückseigentümer Meldung vom 11. Juli 2022

Seit dem 1. Juli 2022 ist das Internetportal „Grundsteuer BW“ unter der Adresse www.grundsteuer-bw.de erreichbar. Hier können die Richtwerte für die Feststellungserklärung abgefragt werden. Für die Stadt Dietenheim sind diese Werte laut Mitteilung des Gutachterausschusses Ehingen frühestens im August 2022 verfügbar! Sobald uns die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die Fertigstellung der BRW mitteilt, werden wir dies im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Stadt Dietenheim veröffentlichen.
Die Bodenrichtwerte können dann außerdem unter dem Internetportal BORIS BW www.gutachterausschuesse-bw.de, unter www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss und auf unserer Internetseite unter www.dietenheim.de eingesehen werden.

Bekanntmachung der neugefassten Polizeiverordnung Meldung vom 24. Mai 2022

Bekanntmachung der neugefassten Polizeiverordnung
 
Der Gemeinderat der Stadt Dietenheim stimmte in der Sitzung vom 16.05.2022 dem Erlass der neugefassten Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) zu.
Die Bekanntmachung der Polizeiverordnung erfolgte am 23.05.2022 auf der Homepage www.dietenheim.de >> Öffentliche Bekanntmachungen.
Die Polizeiverordnung ist einen Tag danach, also am 24.05.2022 in Kraft getreten.
 
Ebenfalls auf der Homepage finden Sie unter Ortsrecht die neue PolVO. Diese kann auch im Ordnungsamt der Stadt Dietenheim eingesehen werden.
 
Stadt Dietenheim - Ortspolizeibehörde
 

Verkehrsvorschriften sind einzuhalten – aber wie parkt man richtig? Meldung vom 07. April 2022

Im gesamten Gemeindegebiet gibt es immer wieder Hinweise auf falsch geparkte Fahrzeuge. Gehwege, Kurven oder schmale Straßen sind keine geeigneten Parkflächen. Dort ist das Parken sogar verboten. Wir möchten Ihnen mit den nachfolgenden Hinweisen eine kleine Hilfestellung geben. Geregelt ist das Parken in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Parken auf Gehwegen: Gehwegparken ist grundsätzlich verboten. Wenn Fahrzeuge auf dem Gehweg parken, ist für Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen mit Rollator oft kein Durchkommen mehr möglich und sie müssen auf die Straße ausweichen. Fahrzeuge müssen insofern auf dem rechten Seitenstreifen, einem dort angelegten Parkstreifen oder am rechten Fahrbahnrand parken, es sei denn, Gehwegparken wird durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt. „Wildes Parken“:Neben dem Parken auf Gehwegen führt auch das umgangssprachliche „wilde Parken“ in Wohngebieten für viele Bürgerinnen und Bürger zu Frust. Dazu gehört insbesondere das Parken entgegen der Fahrtrichtung, vor Grundstückszufahrten oder vor und hinter Kreuzungen (bis zu fünf Metern vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten). Übrigens ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen ebenfalls nicht gestattet. Parken in schmalen Straßen:Wenn die Straße so schmal ist, dass beim Parken am rechten Fahrbahnrand die Fahrspur für weitere Autos und Einsatzfahrzeuge unbefahrbar wird, ist das Parken in diesem Bereich generell verboten. Dies ist der Fall, wenn eine Restbreite der Straßevon 3,05 Metern nicht mehr eingehalten werden kann. Denn nur dann können unter anderem Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ungehindert am parkenden Fahrzeug vorbeifahren. Aber auch die Müllabfuhr und der Winterdienst sind auf diese Durchfahrtsbreite angewiesen. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen:In verkehrsberuhigten Bereichen (auch „Spielstraße“ genannt) gilt, dass das Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen grundsätzlich unzulässig ist. Hätten Sie noch alles gewusst? Vielleicht haben Ihnen die kurzen, aber natürlich nicht abschließenden Hinweise etwas Lust gemacht, mal wieder in die StVO zu schauen. Eine Lektüre lohnt sich, spart sie im Zweifel vielleicht auch das Geld für ein „Knöllchen“.