Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachten

Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
 
Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, muss ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt gestellt werden. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist.
 
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind:
 
Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja), Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern, Sommerschnitt an Obstbäumen, Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen und zur Freihaltung, des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen; viereinhalb Meter freie Höhe über Fahrbahnen), Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.
 
Interessierte können sich bei Fragen an die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis unter den Telefonnummern 0731/185-1651, -1323, -1280, -1645 und -1594 wenden.
 
 
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Fachdienst Forst und Naturschutz /