Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.
Dazu gehört
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
- nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
- auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde:
- bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Kosten
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 14 WHG (Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung)
- § 93 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)
Freigabevermerk
02.05.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg