Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen des Rathauses

Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ergeben sich geänderte Bekanntmachungspflichten zur Übermittlung von Meldedaten und einem entsprechenden Widerspruchsrecht. In diesem Zusammenhang wird auch den anderen Bekanntmachungspflichten aus § 50 Absatz 5 BMG (vgl. § 50 Absatz 2 bis 3 BMG), § 42 Absatz 3 Satz 2 sowie aus § 36 Absatz 2 Satz 2 BMG und § 12 der Meldeverordnung nachgekommen.   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person gestorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person der Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2,  89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie dafür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.     Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergische Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetzes und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Personengesellschaften.  Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht  oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Dietenheim – Bürgerdienste, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
1.9.25   Am 3.11. beginnt die Herbst-Straßensammlung für Baum- und Heckenschnitt aus Privathaushalten im Alb-Donau-Kreis. Die Abfuhr erfolgt nach Anmeldung und gegen Gebühr.   Die Termine bekommt man bei der Anmeldung über das Bürgerportal auf der Homepage www.aw-adk.de (Rubrik „Sperrmüll / Hecken- und Baumschnitt“) oder telefonisch beim Kundencenter unter 0731 185-3333. Für die einzelnen Kommunen gibt es feste Abfuhrtermine. Die Gebühr beträgt 21,06 Euro pro Abruf bei einer Menge bis zu 2 m³. Für größere Mengen fallen je weitere 2 m³ zusätzlich 24,86 Euro an.   Wichtig: Es wird nur gebündeltes holziges Material aus Haushalten gesammelt. Holzige Grünabfälle aus Gewerbebetrieben und sonstigen Herkunftsbereichen sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Das gleiche gilt für krautig-grasige Grünabfälle wie Rasenschnitt oder Laub.    Das Material bitte mit kompostierbaren Schnüren wie Sisal oder Jute bündeln und nicht in Säcke oder andere Behältnisse verpacken. Draht oder Kunststoffschnur dürfen nicht verwendet werden. Die Bündel dürfen eine Länge von 1,50 m und die einzelnen Zweige bzw. Äste einen Durchmesser von 10 cm nicht überschreiten.   Die Abfälle müssen am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr morgens am Straßenrand bereitliegen. Die Müllwerker dürfen keine Privatgrundstücke betreten.   Kleinere Mengen Grünabfall können auch in die Biotonne.   Krautig-grasige Grünabfälle und getrennt davon holzige Grünabfälle können von Haushalten ganzjährig zu den üblichen Öffnungszeiten bei Grünabfallsammelplätzen, Wertstoffhöfen mit Grünabfallannahme und Entsorgungszentren angeliefert werden (für Haushalte bis zu 5 m³ gebührenfrei, Mehrmengen > 5 m³ für 7,57 € / m³).    Regelung für Gewerbebetriebe und andere Herkunftsbereiche: Auch Gewerbebetriebe können krautig-grasige Grünabfälle und getrennt davon holzige Grünabfälle ganzjährig zu den üblichen Öffnungszeiten bei Grünabfallsammelplätzen und Entsorgungszentren anliefern (7,57 € pro m³).       Eine Übersicht gibt es unter www.aw-adk.de > Standorte.   
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 08. März 2026 Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2026 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei den Bürgerdiensten der Stadtverwaltung, Königstraße 63, 89165 Dietenheim oder bei der Ortsverwaltung Regglisweiler, Herrenweiher 2, 89165 Dietenheim eingelegt werden. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig.  
am 18.08.2025 wurde der Badesee Dietenheim zum fünften Mal in der Badesaison 2025 beprobt. Die mikrobiologischen Untersuchungen ergaben keine Beanstandungen . den vollständigen Bericht finden Sie hier (131,7 KB )   Weiterlesen...
Dietenheimer Kirchturm im Hintergrund und Faschingswimpeln im Vordergrund
Bürgerwehr marschiert vor Rathaus und Kirche Dietenheim auf Hauptstraße
Bunte Blumenwiese am Randstreifen der Hauptstraße vor dem Ortsausgang Dietenheim Richtung Regglisweiler
Fahrradfahrer im Hinergrund an einem Kreisverkehr mit bunten Blumen im Vordergrund
Malerischer Sonnenuntergang mit Sicht auf Kirche Regglisweiler